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Der Mieter, der einen Verstoß des Vermieters gegen § 556d rügt, trägt im Bestreitensfall die Beweislast für die von ihm behauptete Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie der preisrechtlich zulässigen Miete (Schmidt-Futterer/Börstinghaus § 556d Rn. 92).
Miete durch Sozialamt
Der Mieter, dessen Miete vom Sozialamt überwiesen wird, kann Ansprüche auf Rückzahlung wegen unter Verstoß gegen die "Mietpreisbremse" nach §§ 556d ff. überhöhter Mietforderungen nur dann im eigenen Namen geltend machen, wenn ihm der Leistungsträger die Forderungen nach § 33 IV SGB II rücküberträgt (LG Berlin, Urteil v. 19.4.2023, 64 S 190/21, NZM 2023, 419; Anschluss an LG Hamburg, Urteil v. 31.3.2022, 333 S 17/21, BeckRS 2022, 7203).
Klagt ein Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht, trägt er als Zessionar die Beweislast (LG Berlin, Beschluss v. 23.5.2023, 67 S 87/23, GE 2023, 596). Der Mieter hat einen Verstoß gegen § 556d darzulegen und zu beweisen. Der Rückforderungsanspruch des Mieters auf zu viel gezahlte Miete richtet sich nach § 556g. Nach dem Wortlaut des § 556g Abs. 2 Satz 1 kann der Mieter eine wegen Verstoßes gegen die höchstzulässige Miete nach §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist; die Voraussetzungen einer rechtzeitig erhobenen und dem Vermieter zugegangen Rüge hat ebenfalls der Mieter zu beweisen (Fleindl, WuM 2015, 212).
Ein Vermieter kann sich bei einer über die Grenze der "Mietpreisbremse" gemäß § 556d Abs. 1 hinausgehenden Mietvereinbarung nicht auf den Ausnahmetatbestand einer bestandsgeschützten höheren Vormiete nach § 556e Abs. 1 berufen, soweit der Vormieter die Vormiete deswegen tatsächlich ni...