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Eine Zustimmung des Mieters zur Umstellung des Vermieters von der Eigenversorgung auf die eigenständige gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten innerhalb eines bestehenden Mietverhältnisses ist in Zukunft ebenso wenig erforderlich wie eine wie auch immer geartete Vereinbarung über die Umlage der Wärmelieferungskosten. Der Vermieter kann vielmehr nach erfolgter Umstellungsankündigung (§ 556c Abs. 2) die Kosten der Wärmelieferung auch einseitig auf den Mieter umlegen, dessen Wohnung bereits bisher mit Wärme oder Warmwasser versorgt wurde. Ausreichend ist entweder die Versorgung mit Wärme oder mit Warmwasser, da es sich um zwei alternative Tatbestandsmerkmale handelt. Erfolgt bisher nur die Versorgung mit Wärme, weil der Mieter das Warmwasser selbst auf eigene Kosten (z. B. durch einen Elektroboiler) erzeugt, so ist die Umstellung allerdings nur auf eigenständige gewerbliche Wärmelieferung, nicht auf Warmwasserlieferung zulässig.

 
Hinweis

Die Umlage der Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) wird auch nicht mehr durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Vielmehr sind die Kosten der Wärmelieferung umlagefähig, wenn sie die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasserversorgung nicht übersteigen.

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