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Schließlich ist für den Fall, dass der Mieter nur Teilzahlungen auf die Miete leistet, eine Verrechnungsvereinbarung hilfreich, durch die klargestellt wird, ob die Teilzahlungen zunächst auf die Grundmiete oder die Betriebskostenvorschüsse anzurechnen sind. Grundsätzlich ist bei (Teil-)Leistungen des Mieters dessen Tilgungsbestimmung maßgebend (vgl. dazu näher § 556 Rn. 80). Dennoch kann ein Tilgungsbestimmungsrecht des Gläubigers/Vermieters vereinbart werden. Jedoch ist insoweit sowohl eine Klausel, dass bei Rückstand eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Mietschuld, und zwar auf die älteste, anzurechnen sind, ebenso unwirksam (OLG Celle, WuM 1990, 109) wie eine Klausel, wonach Zahlungen des Mieters zunächst auf Betriebskostenforderungen und erst danach auf die übrige rückständige Miete anzurechnen sind (LG Mannheim, DWW 1995, 112; vgl. auch LG Berlin, GE 1989, 833). Grundsätzlich ist jedoch die Verrechnung von Teilleistungen des Mieters zunächst auf die Betriebskosten, dann auf die Grundmiete nicht zu beanstanden (vgl. dazu näher § 556 Rn. 82).

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