Rz. 156

 

§ 2 Nr. 5b BetrKV

Die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a.

Zur Umlage der Mehrkosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser bedarf es entweder einer ausdrücklichen (!) Regelung im Mietvertrag oder der Zustimmung des einzelnen Mieters. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie zur Umlage der Fernwärmelieferungskosten (Rn. 152). Diese Kosten umfassen auch die Kosten für die Lieferung von Warmwasser aus einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Zu dem Entgelt für die eigenständige gewerbliche Lieferung des Warmwassers (zur Abgrenzung vom Betrieb einer zentralen Heizungsanlage vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2008, VIII ZR 92/08, GE 2009, 258 = WuM 2009, 115 = ZMR 2009, 354) gehören die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn (BGH, Urteil v. 16.7.2003, VIII ZR 286/02, GE 2003, 1152 [1153]). Ferner fallen darunter die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen wie der Übergabestation, Druckminderer, Absperrventile, Strom für Pumpen sowie die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege (Schmidt-Futterer/Lammel, § 8 HeizkostenV Rn. 16). Auch die Kosten der Verbrauchserfassung und Verbrauchsabrechnung sind – wie Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage – umlegbar.

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