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Zu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnungen erhöhen, kann auch der Anbau gehören, insbesondere, soweit er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines notwendigen Aufzugs erforderlich ist. Der erstmalige Einbau eines Fahrstuhls – auch in einem Anbau – ist eine Gebrauchswertverbesserung, die sich für alle Mieter wohnwertverbessernd auswirkt (LG Berlin, Urteil v. 24.3.2020, 63 S 56/15, GE 2020, 1626; AG Brandenburg/Havel, Urteil v. 31.8.2018, 31 C 298/17, GE 2018, 1286). Der Einbau eines Etagenfahrstuhls stellt eine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme auch dann dar, wenn hierdurch der Flur der Wohnung um 1,60 m verkürzt wird (LG Berlin, Urteil v. 7.4.2014, 63 S 362/14, GE 2015, 916). Der Einbau eines Fahrstuhls ist auch dann als Gebrauchswertverbesserung einzustufen, wenn der Fahrstuhl nicht unmittelbar vor der Wohnungstür der Mieter, sondern eine halbe Treppe tiefer oder höher, also auf den Zwischenebenen, hält (LG Berlin, Urteil v. 14.1.2015, 65 S 267/14; GE 2015,727; LG Berlin, Urteil v. 19.4.2002, 63 S 239/01, GE 2002, 930; LG Berlin, Urteil v. 21.11.1996, 62 S 197/96, GE 1996, 1555; AG Berlin-Mitte, Wu 2017, 462). Davon zu unterscheiden ist, ob der Einbau eines Fahrstuhls, der nicht im Keller und im Übrigen nur zwischen den Etagen hält, eine Erhöhung der Miete für eine Hochparterrewohnung rechtfertigt (verneint von LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 9.10.2017, 64 S 73/17, GE 2018, 584; auch für Wohnung im 1. OG: LG Berlin, Beschluss v. 6.11.2023, 64 S 123/22, GE 2024, 146; LG Berlin, Beschluss v. 7.9.2017, 67 S 81/17, GE 2017, 1020).

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