Rz. 3

Endenergie i. S. d. Nr. 1 ist nicht nur die Menge an Energie, die für die Bereitstellung der vom Verbraucher eigentlich gewünschten Energiedienstleistung benötigt wird(Nutzenergie), sondern auch die Energie, die wegen der Verluste an der Heizungsanlage (Umwandlungsverluste und Verluste durch das Leistungssystem) benötigt wird. Der Begriff ist also weiter als derjenige der Nutzenergie, also derjenigen Energie, die für eine bestimmte Energiedienstleistung am Ort des Verbrauchs (Wärme oder Warmwasser) erforderlich ist (vgl. dazu auch Klinski, WuM 2012,354 [356]).

Eine nachhaltige Einsparung von Endenergie liegt schon dann vor, wenn die Maßnahme dauerhaft wirkt und bei im Übrigen unveränderter bestimmungsgemäßer Nutzung der Mieträume zu einer messbaren Reduzierung des Energieverbrauchs führt (LG Berlin, Urteil v. 12.12.2018, 64 S 119/17, GE 2021, 1260). Der Begriff Endenergie beschreibt im Regelfall die verbrauchte fossile Energie, aber auch zu bezahlende erneuerbare Energie, wie bspw. Holzpellets (Schmidt-Futterer/Eisenschmid § 555b Rn. 19). Endenergie wird dadurch gespart, dass weniger Nutzenergie verbraucht wird, wie bei Wärmedämmung, Fensteraustausch oder der Installation von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung oder dadurch, dass die Nutzenenergie effizienter zur Verfügung gestellt wird wie bei der Modernisierung des Heizkessels, der Verringerung des Wärmeverbrauchs zwischen Heizkessel und den Heizkörpern. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gehören auch solche, die im Heizungssektor von bestimmten Dienstleistern (Contractoren) angeboten werden (Schmidt-Futterer/Eisenschmid § 555b Rn. 24).

2.1.1 Wärmedämmung

 

Rz. 4

Zu den Maßnahmen zur Einsparung von Endenergie gehört die Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden (LG Berlin, Urteil v. 21.12.2021, 63 S 94/20, GE 2022, 361; LG Berlin, Urteil v. 24.3.2020, 63 S 56/15, GE 2020, 1626; LG Berlin, Urteil v. 5.1.2018, 65 S 100/17, GE 2019, 322; LG Berlin, Urteil v. 13.12.2016, 63 S 195/16, GE 2017, 175; LG Hamburg, Urteil v. 11.9.2009, 311 S 106/08, ZMR 2010, 120; AG München, Urteil v. 30.12.2016, 453 C 22061/15, ZMR 2017, 985;AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 18.12.2015, 12 C 123/15, GE 2016, 265), Dächern (KG, Urteil v. 20.4.2006, 8 U 204/05, ZMR 2006, 613 = WuM 2006, 450; AG Münster, Urteil v. 4.7.2018, 7 C 129/18, WuM 2018, 651), Kellerdecken (AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 18.12.2015, 12 C 123/15, a. a. O.) und obersten Geschossdecken (KG, Urteil v. 20.4.2006, 8 U 204/05, ZMR 2006, 613) und Leitungen (LG Berlin, Urteil v. 13.12.2016, 63 S 195/16, a. a. O.), wenn sie zu einer messbaren Einsparung der Heizenergie auf Dauer führt (BGH, Urteil v. 7.1.2004, VIII 156/03, GE 2004, 231). Ob eine messbare Einsparung von Heizenergie durch die beabsichtigte Wärmedämmung zu erreichen ist, kann durch eine Wärmebedarfsberechnung ermittelt werden. Ein gerichtlicher Sachverständiger darf insoweit die einschlägigen DIN-Vorschriften sowie die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit veröffentliche "Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand" zugrunde legen, um das Maß der zu erwartenden Energieeinsparung zu ermitteln (LG Berlin, Urteil v. 24.3.2020, 63 S 56/15, a. a. O.). Die Wärmebedarfsberechnung braucht weder der Ankündigung (LG Berlin, Urteil v. 10.12.1989, 67 S 220/98, GE 1999, 383) noch der Mieterhöhungserklärung (BGH, RE v. 10.4.2002, VIII AZR 3/01, ZMR 2002, 503 = NZM 2002, 519; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 13.10.2021, 8 C 11/19, ZMR 2022, 54) beigefügt zu werden. Zur Feststellung der Energieeinsparung ist auf die Verbesserung der Dämmwerte unter Heranziehung des Wärmedurchlasskoeffizienten U (früher sog. k-Wert) nach Tabelle 1 Anlage 3 EnEV 2009 abzustellen. Eine erhebliche Absenkung des U-Wertes durch die Aufbringung eines WDVS auf einer bislang ungedämmten Fassade genügt für die Annahme eines erheblichen Energieeinspareffektes i. S. einer Modernisierung gem. § 555b Nr. 2 BGB (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 13.10.2021, 8 C 11/19, a. a. O.). Bei instandsetzungsbedürftigen Außenwänden ist darauf abzustellen, ob die Wärmedämmung durch die Fassadenverkleidung gegenüber einer – hypothetisch – ordnungsgemäß instand gesetzten Fassade wesentlich verbessert worden ist (LG Berlin, Urteil v. 19.8.1997, 64 S 268/97, ZMR 1998, 166; LG Berlin, Urteil v. 29.1.1998, 62 S 295/97, GE 1998, 550).

Bei Wärmedämm-Maßnahmen an verschiedenen Teilen des Gebäudes (z. B. Dachisolierung und Fassadendämmung) ist ebenfalls dann auf die insgesamt erzielbare Einsparung an Heizenergie abzustellen, wenn sämtliche Arbeiten aufgrund einer einheitlichen Baugenehmigung in einem Arbeitsgang durchgeführt werden (LG Berlin, Urteil v. 17.5.1985, 64 S 115/84, GE 1986, 33 [35]). LG Berlin, Urteil v. 4.7.2017, 63 S 306/16, GE 2017, 1024). Maßnahmen zur Wärmedämmung an einer Brandwand sind auch dann zu dulden, wenn der Abschnitt, an der die Wohnung des Mieters liegt, nicht gedämmt wurde (LG Berlin, Urteil v. 4.7.2017, 63 S 306/16, GE 2...

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