Rz. 2

Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassungserlaubnis, wenn das berechtigte Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist (AG Lichtenberg, Urteil v. 19.8.2020, 15 C 1620, GE 2021, 888). Entscheidend ist mithin nicht das Datum der Gebrauchsüberlassung, sondern dasjenige des Abschlusses des Mietvertrags (Schmidt-Futterer/Flatow, § 553 Rn. 1; Bieber in MünchKomm, § 553 Rn. 7). Ein bereits zu diesem Zeitpunkt bestehendes anfängliches Interesse an der Gebrauchsüberlassung begründet keinen Anspruch auf eine entsprechende Erlaubnis des Vermieters (LG Berlin, Urteil v. 30.6.2022, 67 S 35/22, GE 2022, 739: naheliegende spätere Auslandseinsätze des Mieters von mehrjähriger Dauer). Der Mieter muss konkrete und nachprüfbare Tatsachen für die nachträgliche Entstehung des Interesses vortragen, wie etwa eine Trennung, Einkommensminderungen, berufliche Veränderungen oder den nachträglichen Entschluss zur Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch dann, wenn der betroffene Mieter nicht durch Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes nach § 563 Abs. 1 oder 2 oder nach § 1568a in das Mietverhältnis eintritt, ist nur ein nach Abschluss des ursprünglichen Mietvertrags entstandenes Interesse zu berücksichtigen (BGH, VIII ZR 105/17, NJW 2018, 2397, 2403; Schmidt-Futterer/Flatow, § 553 Rn. 13). Es ist nicht maßgeblich, wie schnell der Mieter auf eine eintretende Veränderung reagiert, solange im Zeitpunkt des Zustimmungsverlangens eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliegt (AG Stuttgart, Urteil v. 12.10.2023, 31 C 1566/23, WuM 2023, 693)

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