Rz. 33

Die vor dem 1.9.2001 geschlossenen Kautionsvereinbarungen sind hinsichtlich Form und Wirksamkeit nach altem Recht (§ 550b) zu beurteilen (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 23.1.2002, 7 C 194/01, GE 2002, 400; Beuermann, GE 2001, 905). Änderungen der bisherigen Kautionsvereinbarungen sind also nicht notwendig.

§ 566 (vgl. dazu Rn. 27a) findet auf vermietete Wohnräume, die vor dem 1.9.2001 veräußert worden sind, keine Anwendung (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 23.1.2002, 7 C 194/01, GE 2002, 400); ebenso wenig § 566a (BGH, Urteil v. 9.3.2005, VIII ZR 381/03, GE 2005, 733).

Die Haftung des Erwerbers für die Kaution gilt ebenfalls nur für Erwerb ab dem 1.9.2001; hat ein Käufer ein vermietetes Grundstück vor dem 1.9.2001 erworben, so ist er dem Mieter gegenüber zur Herausgabe einer von diesem an den Vermieter geleisteten Kaution nur dann verpflichtet, wenn dem Erwerber die Kaution ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt (BGH, Urteil v. 9.3.2005, VIII ZR 381/03, GE 2005, 733).

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