Rz. 8

Bei entsprechender Kausalität zwischen mangelnder Anzeige und Schaden (vgl. dazu LG Berlin, GE 1996, 322) entfallen die Rechte aus § 536 (Minderung) und das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 536a). Für die Zeit, in der der Vermieter den Mangel ohnehin noch nicht hätte beseitigen können, bleibt das Minderungsrecht des Mieters bestehen. Ferner verliert er das Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 3 Satz 1.

Der Rechtsverlust beschränkt sich zeitlich auf die Frist, in der der Vermieter infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte.

Der Mieter behält aber seine Ansprüche aus § 536a Abs. 2 und deliktische Ansprüche (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536c Rn. 35; Palandt/Weidenkaff, § 536c Rn. 10). Ferner kann er sich auch bei unterlassener Mängelanzeige darauf berufen, dass er wegen des Mangels ein Zurückbehaltungsrecht hatte (BGH, Urteil v. 26.3.2003, XII ZR 167/01, ZMR 2003, 416; BGH GE 1997, 1096; a.A. LG Berlin GE 1998, 67). Denn der Erfüllungsanspruch auf Mängelbeseitigung (§ 535 Abs.1 Satz 2) wird - ebenso wenig wie durch § 536b (BGH, Urteil v.18.4.2007, XII ZR 139/05, ZMR 2007, 605) - durch § 536c Abs. 2 ausgeschlossen (Kandelhard, in ZAP-Praxiskommentar Mietrecht, 3. Aufl.2007, § 536c Rn. 10). Wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hatte, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht allerdings erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden, nachdem er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat (BGH, Urteil v. 3.11.2010, VIII ZR 330/09, GE 2011, 122).

 
Hinweis

Untätigkeit nach verspäteter Anzeige

Wird der Vermieter nach der verspäteten Anzeige nicht tätig, verliert der Mieter seine Rechte aus §§ 536, 536a für die Zeit vor der Meldung, behält sie aber für den Zeitraum danach; er kann seine Rechte auch wieder geltend machen, wenn er die Anzeige nachholt, aber der Vermieter den behebbaren Mangel nicht beseitigt (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536c Rn. 36).

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