Rz. 3

Maßgeblicher Zeitpunkt der Mangelkenntnis ist der Vertragsschluss. Sämtliche Rechte aus §§ 536, 536a sind ausgeschlossen; demgemäß auch Ersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Die positive Kenntnis muss sich auf den konkreten Mangel und auf die Auswirkungen auf den vertragsgemäßen Gebrauch beziehen. Diese Abgrenzung ist schwierig, da häufig Umstände offenbar sind, die auf eine Beeinträchtigung schließen lassen. Sind für den Mieter Umstände ersichtlich, die zweifelsfrei auf einen Mangel schließen lassen, muss von Kenntnis ausgegangen werden (z. B. Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung), ohne dass die Ursache selbst bekannt ist (LG Düsseldorf, Urteil v. 16.7.1991, 24 S 823/90, WuM 1992, 368). Auf der anderen Seite reicht die Kenntnis vom Vorhandensein einer Gaststätte nicht, um den Mangel der Lärmbelästigung anzunehmen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 8.5.1987, 9 S 394/86, DWW 1987, 234; AG Bonn, Urteil v. 19.7.1990, 5 C 274/90, WuM 1990, 497), ebenso wenig die Kenntnis davon, dass sich im Haus eine Schuhmacherwerkstatt oder ein Büro befindet. Eine Kenntnis des Mieters von der exakten Wohnungsgröße kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass er diese vor Einzug besichtigt hat oder jahrelang dort wohnt (LG Krefeld, WuM 2012, 674). Eine allgemeingültige Abgrenzungsregel kann nicht aufgestellt werden.

Hat der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages zugesagt, offensichtliche Mängel zu beheben, verstößt er gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die Kenntnis des Mieters beruft (OLG Hamburg, WuM 1995, 653).

Verschlechterungen der dem Vermieter bekannten Mängel braucht der Mieter nicht anzuzeigen, um seine Gewährleistungsansprüche zu erhalten (BGH, Beschluss v. 18.3.2014, VIII ZR 317/13, WuM 2014, 278).

Haben mehrere Mieter den Mietvertrag abgeschlossen, reicht die Kenntnis eines Mitmieters, um die Rechtsfolgen des § 536b auszulösen (BGH, Urteil v. 1.12.1971, VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249). Wird bei einem Mieterwechsel ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, kommt es auf die Kenntnis des neuen Mieters an.

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