Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Urteil vom 27.06.1986; Aktenzeichen 6 C 306/86)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.6.1986 – 6 C 306/86 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen. –

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Die Kläger können von den Beklagten nicht die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wurde durch Kündigung nicht beendet.

Zutreffend ist vom Amtsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 543 ZPO verwiesen wird, ausgeführt worden, daß die Kündigung vom 3.4.1986 das Mietverhältnis nicht wirksam beendet hat.

Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2 Ziffer 1 BGB sind nicht gegeben. Zahlungsverzug bezüglich der Miete wird erst dann als erhebliche Vertragsverletzung angesehen, wenn der Rückstand den Mietzins für einen Monat übersteigt (vgl. Landgericht Mannheim, WM 1976, 232). Auch hinsichtlich der Dauer des Verzugs ist erst bei einem Zeitraum von über einem Monat eine Erheblichkeit zu bejahen (vgl. Emmerich-Sonnenschein, Kommentar zum Mietrecht, 2. Auflage Rdn. 37 zu § 564 b BGB). Erst zum Zeitpunkt der Kündigung am 3.4.1986 überstiegen die von den Beklagten nicht gezahlten Mietzinsbeträge den Betrag von einer Monatsmiete. Es konnte daher bezüglich dieser Kündigung dahingestellt bleiben, ob die Beklagten zur Minderung berechtigt waren.

Die von den Klägern am 22.7.1986 ausgesprochene Kündigung führt gleichfalls nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses. Entgegen der Ansicht der Kläger sind auch hinsichtlich dieser Kündigung die Voraussetzungen des § 564 b Abs. 2 Ziffer 1 BGB nicht gegeben.

Nach Auffassung der Kammer betrug der Zahlungsrückstand zum Zeitpunkt der weiteren Kündigung lediglich DM 750,–, also weniger als eine Monatsmiete.

Die Beklagten sind gemäß § 537 Abs. 1 BGB nur zur Zahlung einer um 15 % geminderten Monatsmiete verpflichtet. Die Minderung der Miete ergibt sich aus den Lärmbelästigungen, die von dem über der Wohnung der Beklagten liegenden Architekturbüro herrühren. Minderungsrechte der Beklagten bezüglich Lärmbelästigungen, die von dem Architekturbüro ausgehen, waren nicht von vornherein durch eine zwischen den Klägern, den Beklagten und den Architekten getroffene Vereinbarung ausgeschlossen. Die Kläger haben den Beweis für eine derartige Vereinbarung nicht geführt. Zwar hat der Zeuge W. B. hierzu bekundet, daß seiner Erinnerung nach mit der Vereinbarung über die Kostenbeteiligung hinsichtlich des Teppichbodens auch vereinbart worden sei, daß keine weiteren Ansprüche wegen der Lärmbelästigung geltend gemacht werden und auch der Zeuge Wo. V. hat ausgeführt, daß vereinbart worden sei, daß es sich um eine endgültige Regelung handeln sollte und man in Zukunft aufgrund der Vereinbarung mit dem Teppichboden miteinander auszukommen habe, doch ist nach Auffassung der Kammer hiermit nicht der Beweis für eine endgültige, Minderungsrechte ausschließende Regelung geführt. Die Zeugin Rechtsanwältin I., N., die die Beklagten außergerichtlich und in der ersten Instanz vertreten hat, hat ausgeführt, daß sie den Beklagten von einer endgültigen Regelung zu diesem Zeitpunkt abgeraten hat. Es sollte erst abgewartet werden, wie sich die Verlegung des Teppichbodens auswirken werde; später sollte man sich nocheinmal zusammensetzen. Eine abschließende Regelung sei bisher noch nicht getroffen worden. Angesichts dieser widersprechenden Zeugenaussagen konnte die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, daß die von den Klägern behauptete Vereinbarung getroffen worden ist. Es spricht vielmehr vieles für die von den Beklagten vorgetragene Version des Geschehens. Denn es erscheint äußerst unwahrscheinlich, daß die Beklagten, die sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, bereit erklärten, einen Teil des Teppichbodens zu bezahlen, mit dieser Vereinbarung gleichzeitig jeglicher Minderungsrechte begeben wollten, obwohl nicht abzusehen war, wie sich die Verlegung des Teppichbodens auswirken würde. Zudem wäre durch eine derartige Vereinbarung bezüglich des Besprechungszimmers die Geltendmachung von Minderungsrechten nicht ausgeschlossen gewesen. Dieses Zimmer wurde damals nur als Besprechungszimmer benutzt, dort wurde auch kein Teppichboden verlegt. Wie die Zeugen B. und V. eingeräumt haben, wird dieses Zimmer nun als Arbeitszimmer benutzt.

Die von den Zeugen M. K., T. G., G. S., P. Se. und J. S. geschilderten Geräuscherscheinungen in der Wohnung der Beklagten sind derart gravierend, daß gemäß § 537 Abs. 1 BGB von einer geminderten Tauglichkeit der Wohnung auszugehen ist.

Die Zeugin K. hat hierzu ausgesagt, daß man es hören würde, wenn oben herumgelaufen wird. Zudem würde es sich anhören, als ob Schreibtische oder Schränke gerückt würden. Die Geräusche wären der Art, daß man sich nicht auf eine Arbeit konzentrieren könne, da man...

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