Rz. 71

§ 536 Abs. 3 gilt sowohl für Rechtsmängel, die erst nach Überlassung der Mietsache an den Mieter entstehen (Entziehung der Mietsache ganz oder zum Teil), als auch für den Fall, dass dem Mieter die Mietsache erst gar nicht überlassen wird (vgl. Emmerich/Sonnenschein, § 541 Rn. 4).

 
Hinweis

Rechtsmangel und Gewährleistung

Im Falle des Rechtsmangels tritt die Gewährleistungshaftung (§§ 536 ff. BGB) vor die allgemeinen Vorschriften auch dann, wenn dem Mieter die Sache noch nicht übergeben wurde (BGH, NJW 1991, 917).

Kann der Vermieter bspw. die Räume nicht übergeben, weil der Vormieter oder ein sonstiger Dritter sie zu Recht in Besitz hat, muss der Vermieter gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 (Garantiehaftung) dafür einstehen. Kann der Mieter die Räume dagegen nicht übernehmen, weil der Vormieter vertragswidrig nicht auszieht, dann kann der Vermieter die Räume wegen anfänglicher subjektiver Unmöglichkeit (BGH, NJW 1983, 446) nicht übergeben. Im Einzelfall kann aber bei verspäteter Übergabe nicht (Teil-) Unmöglichkeit, sondern Verzug vorliegen (BGH, NJW 1992, 687), für den der Vermieter bei Vertretenmüssen Schadensersatz nach den §§ 280, 286 zu leisten hat.

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