Rz. 18

§ 536 Abs. 3 verdrängt die allgemeinen Regeln über Unmöglichkeit der Leistung nach § 311a (BGH, Urteil v. 5.7.1991, V ZR 115/90, NJW 1991, 3277 für den Fall der Doppelvermietung). Das Bestehen des Rechts eines Dritten für sich genommen ist (zunächst) unbeachtlich. Die schuldrechtliche Verpflichtung als Vermieter ist nicht von der dinglichen Rechtsstellung als Eigentümer abhängig, so dass auch der Nichteigentümer Vermieter sein kann. Erst wenn der Dritte (z. B. Eigentümer) seine Rechte geltend macht, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch streitig macht oder entzieht, findet die Rechtsmängelhaftung des § 536 Abs. 3 Anwendung (sog. Eviktionshaftung). Als häufig vorkommendes Beispiel mag hier der Mietvertrag der Hausverwaltung im eigenen Namen dienen, ohne dass die Hausverwaltung im Verhältnis zum Eigentümer das Recht hatte, entsprechend tätig zu werden. Verlangt der Eigentümer nach § 985 die Herausgabe seines Eigentums/Mietwohnung von dem Mieter, so hat der Mieter die Rechte aus § 536 Abs. 3, § 536a.

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