Nach § 1612a BGB kann das minderjährige Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Mindestunterhalt verlangen. Während der Mindestunterhalt noch bis zum 31.12.2015 nach dem sächlichen Existenzminimum eines Kindes und damit vom Kinderfreibetrag des Einkommensteuergesetzes ausgerichtet wurde, richtet sich der Mindestunterhalt seit dem 1.1.2016 aufgrund der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts[1] nach dem steuerfrei zu stellendem sächlichem Existenzminimum minderjähriger Kinder. Mit der Anbindung an das steuerrechtliche Existenzminimum, das alle 2 Jahre anhand des Existenzminimumberichts der Bundesregierung neu festgestellt wird, findet zugleich eine regelmäßige Anpassung des Mindestunterhalts an die veränderten Lebensverhältnisse statt. Dementsprechend wurde zum 1.1.2016 auch die Düsseldorfer Tabelle geändert, die als Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhaltes dient.

Während für das Steuerrecht ein über alle Altersstufen gleicher Durchschnittswert gilt, gilt im Unterhaltsrecht eine altersabhängige Differenzierung. Mit zunehmendem Alter des Kindes erhöht sich der jeweilige Unterhaltsbedarf. Der Mindestunterhalt stimmt daher nur für die mittlere Altersgruppe, also für Kinder im Alter zwischen 6 und 11 Jahren, mit dem Durchschnittswert überein. Für jüngere Kinder unter 6 Jahren erfolgt eine Kürzung des Mittelwertes auf 87 %; für ältere Kinder von 12 Jahren bis zur Volljährigkeit erhöht sich der Bedarf auf 117 % des Mittelwertes (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB).

Die jüngste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung datiert vom 22.11.2022. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Abs. 1 BGB beträgt danach monatlich

 
Hinweis

Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes wird in Höhe des Mindestbedarfs vermutet. Ein Sachvortrag des Kindes zur Leistungsfähigkeit des Schuldners ist danach insoweit entbehrlich. Der Unterhaltsverpflichtete trägt für die Behauptung, nicht bis zur Höhe des Mindestunterhaltes leistungsfähig zu sein, die Darlegungs- und Beweislast.

[1] BGBl 2015, 2018.

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