Generell wird eine umfassende und wahrheitsgemäße Auskunft geschuldet, die alle Positionen enthalten muss, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Hierzu zählen zunächst sämtliche Einkünfte, auch solche aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Sonderzahlungen, Spesen, Auslösungen, Tantiemen, Einkünfte aus Nebentätigkeiten sowie Krankengeld und sonstige Sozialleistungen. Ferner hat sich die Auskunft auf Steuererstattungen, die im maßgeblichen Zeitraum zugeflossen sind, Spekulationsgewinne und Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzrente zu erstrecken. Da auch über Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen Auskunft zu erteilen ist, kann auch der Wohnvorteil Gegenstand eines Auskunftsbegehrens sein.[1]

Auch die Vermögenssubstanz ist für den Unterhalt von Bedeutung. Daher besteht auch ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen, wie sich aus § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Die Auskunft zum Vermögen kann grds. bezogen auf einen frei gewählten Stichtag geltend gemacht werden. Regelmäßig wird dabei abgestellt auf den 31. Dezember des letzten abgelaufenen Kalenderjahres.

Für die Erteilung der Auskunft verweist das Gesetz auf die §§ 260, 261 BGB. Daraus folgt, dass die Auskunft nicht in einzelnen Teilen erteilt werden darf. Sie muss für den anderen Beteiligten eine nachvollziehbare Grundlage für die Feststellung der Höhe seines Unterhaltsanspruchs sein. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben, die notwendig sind, um den Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen.[2] Dementsprechend ist es für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung erforderlich, dass die Informationen so zusammengestellt werden, dass sie von einem verständigen Empfänger ohne weiteres nachvollzogen werden können. Nach der hier vertretenen Auffassung ist es zudem erforderlich, dass die Auskunft in sich geschlossen erteilt wird; die verbreitete Unsitte, die Auskunft in verschiedenen Schreiben zu erteilen, erfüllt nach diesseitiger Auffassung nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine derartige Auskunft regelmäßig nicht geeignet ist, mit einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt zu werden.

 
Hinweis

In der Praxis wird die Auskunft häufig überhaupt nicht erteilt. Regelmäßig erfolgt lediglich eine Übersendung von Gehaltsnachweisen oder Gewinnermittlungsunterlagen, ohne dass diese Unterlagen näher erläutert werden. Eine derartige Vorgehensweise ist bereits im Hinblick auf die mit der Nichterteilung der Auskunft verbundenen Kostenfolgen in § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG eine für den beteiligten Anwalt gefährliche Vorgehensweise, von der nur dringend abgeraten werden kann.

Die Auskunft sollte darüber hinaus auch sämtliche unterhaltsrechtlich relevanten Abzugspositionen enthalten; auch hier ergibt es natürlich Sinn, der Gegenseite die Belege direkt zur Verfügung zu stellen. Zu diesen unterhaltsrechtlich relevanten Abzugspositionen gehören insbesondere die Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die primäre und zusätzliche Altersvorsorge. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ergeben sich diese Angaben regelmäßig bereits aus den Gehaltsnachweisen, bei Einkünften Selbstständiger sind diese in jedem Fall gesondert nachzuweisen. Darüber hinaus sollte auch Auskunft erteilt werden über Grund und Höhe anderer Unterhaltsverpflichtungen. Dies ergibt beim Kindesunterhalt insbesondere Sinn im Hinblick auf eine mögliche Abgruppierung im Rahmen der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.

 
Hinweis

Jede Unterhaltsberechnung ist letztlich eine Prognoseentscheidung – auf der Basis eines für die folgenden Monate prognostizierten Einkommens wird ein bestimmter Unterhalt errechnet. Als Basis für diese Prognose dient regelmäßig das Einkommen aus der Vergangenheit. Daraus folgt aber auch: ist bereits absehbar, dass sich das Einkommen in den kommenden Monaten gegenüber dem Einkommen aus dem Auskunftszeitraum deutlich verändern wird, beispielsweise weil der Unterhaltspflichtige in dem Auskunftszeitraum Krankengeld bezogen hat oder weil zum Ende des Auskunftszeitraums hin eine Gehaltserhöhung erfolgt ist, so ist das der Unterhaltsberechnung zugrunde zulegende Einkommen entsprechend zu korrigieren.

[2] OLG Stuttgart, Urteil v. 12.6.1990, 18 UF 94/90; BGH, Urteil v. 7.5.2003, XII ZR 229/00; OLG Hamm, Beschluss v. 15.10.2003, 11 WF 160/03; Soyka, Anforderungen an ein Auskunftsbegehren, FK 2004 S. 147 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge