Unterhaltsleistungen dienen grds. der Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Unterhaltsempfängers, sodass der Unterhaltsempfänger aus den Unterhaltsleistungen grds. keinen Unterhalt an Dritte zahlen muss. Im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern kann jedoch nach § 1603 Abs. 2 BGB eine erweitere Unterhaltsverpflichtung der Eltern eintreten. In einem solchen Fall sind die Eltern verpflichtet, auch Beträge, die sie für ihren eigenen angemessenen Unterhalt benötigen würden, zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.[1] Die Verpflichtung, für den Kindesunterhalt auch Mittel zu verwenden, die der Elternteil für den eigenen angemessenen Unterhalt benötigen würde, tritt aber nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dies kann auch der andere Elternteil sein (§ 1606 Abs. 3 BGB), wenn er nach Maßgabe des § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig ist.

Einige Gerichte[2] bejahen eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt aus Unterhalt auch im Rahmen des Volljährigenunterhaltes. Dies mit folgender Argumentation: Die Lebensstellung der Kinder während intakter Ehe sei ebenfalls durch die beiderseitigen Einkünfte der Eltern bestimmt worden und das Kind solle durch die Trennung nicht schlechter stehen. Es entspreche daher der Billigkeit, wenn der Aufstockungsunterhalt für den Barunterhalt des Kindes mit herangezogen werde.

Bei einem in ehelicher Gemeinschaft lebenden Unterhaltspflichtigen kommt auch ein Taschengeldanspruch gegen den Ehegatten in Betracht.[3]

[1] BGH, Urteil v. 23.1.1980, IV ZR 2/78.
[2] OLG Hamm, Beschluss v. 6.6.1988, 5 WF 272/88.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge