Inwieweit Schuldverbindlichkeiten einkommensmindernd berücksichtigt werden können beim Kindesunterhalt, hängt generell von einer Interessenabwägung ab. Vom Grundsatz her haben selbst die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder keinen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners.[1] Zu hinterfragen ist stets der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und Art der Entstehung der Schuld, Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, Grund, Höhe und Kenntnis der Unterhaltsschuld sowie die Möglichkeit des Pflichtigen, seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.[2] Werden Schuldverbindlichkeiten in Kenntnis der Unterhaltspflichten aufgenommen, muss die Aufnahme der Schuld insbesondere beim Kindesunterhalt minderjähriger Kinder unausweichlich erforderlich gewesen sein. Soweit die Schuldverbindlichkeiten bereits vor der Trennung der Eltern entstanden sind, sind diese grundsätzlich bereits auf der Bedarfsebene zu berücksichtigen, weil sich die Stellung des Kindes von den verfügbaren Mitteln der Eltern ableitet.

Ganz generell ist Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldverbindlichkeiten bei Minderjährigen sowie privilegierten volljährigen Kindern im Lichte der gesteigerten Haftung nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beurteilen.

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