Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 24.01.2018; Aktenzeichen 23 O 503/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2017 teilweise geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die Inhaberin einer seit 2008 von der "D... ... bank AG" (...) - der vormaligen Beklagten zu 1), im Folgenden: Beklagte zu 1) - herausgegebenen, eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beinhaltende "... Credit Card" ist, von der Beklagten zu 2) Ersatz der Stornokosten einer im Oktober 2014 gebuchten, aber auf Grund einer Erkrankung ihres Ehemannes im Dezember 2014 stornierten Schiffsreise in Höhe von 7.630,- EUR.

In den der Klägerin im März 2008 übersandten "Bedingungen für die ... Credit Card" der Beklagten zu 1) (Anlage K 14) heißt es unter "Erläuterungen zum Versicherungspaket" in den "Versicherungsbedingungen zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung" in § 1 u. a.: "Versicherer ist die A... E..., Direktion für Deutschland, ...", also die hiesige Beklagte zu 2). In den ab Oktober 2014 von der Beklagten zu 1) verwendeten "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ... Credit Card" (Anlage B 2), deren Erhalt die Klägerin bestreitet, heißt es unter Nr. 3.10: "Versicherer ist die I... P... A... S.A. (...)... vertreten durch: A... A... Deutschland GmbH...".

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2017 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurück genommen.

Durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 22. Juni 2017 hat das Landgericht die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 7.630,- EUR nebst Zinsen verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 2) mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Passivlegitimation weiter bestreitet.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. 1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 22. Juni 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden.

2. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert, die Klage somit unbegründet und daher abzuweisen ist, wie im Hinweisbeschluss des Senats vom 28.11.2017 im Einzelnen ausgeführt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Beklagte zu 2) nicht "nach § 1 AVB 2008 als Versicherer passiv legitimiert". Ob eine Partei passiv legitimiert, also nach materiellem Recht Schuldner des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs ist, richtet sich nicht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dritten - hier der Beklagten zu 1) -, sondern allein danach, ob der klagenden Partei ein vertraglicher, quasi vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch gegen diese zusteht. Nach den allgemeinen Regeln hat die Klägerin alle ihren Anspruch begründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Hierzu gehört insbesondere auch hinreichend substantiierter Vortrag zu dem Grund, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch gerade gegenüber der in Anspruch genommenen Partei ergeben soll.

Da vorliegend nur ein Anspruch aus Versicherungsvertrag in Betracht kommt, hätte die Klägerin darlegen müssen, dass ihr versicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) zustehen. Das Bestehen eines Versicherungsvertrags zwischen ihr und der Beklagten zu 2) behauptet die Klägerin nicht. Eine vertragliche Beziehung besteht vielmehr nur zwischen der Klägerin und dem kreditkartenausgebenden Institut, hier der Beklagten zu 1). Sofern Kreditkarten nämlich - wie hier - zusätzlich um bestimmte Versicherungsleistungen ergänzt werden, stellt sich die vertragliche Konstellation regelmäßig so dar, dass das kartenausgebene Unternehmen einen Kollektivversicherungsvertrag mit einem Versicherer abschließt. Die Karteninhaber sind in diesem Fall lediglich versicherte Personen, nicht aber Versicherungsnehmer (vgl. § 43 VVG). Sofern der Versicherungsfall eintritt, folgt der Anspruch der versicherten Personen dann aus diesem Kollektivversicherungsvertrag i. V. m. § 328 BGB (vgl. Steinbeck in Höra/Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 30 Rdnr. 8).

Dies zugrunde gelegt wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die von ihr in Anspruch genommene Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (noch) der zuständige Versicherer war. Hierzu reicht die Darlegung, dass die Beklagte zu 2) im Jahre 2008 - und damit sechs Jahre vor Eintritt des streitgegenständlichen Versicherungsfalls - der für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung der "... Credit Card" zuständige Ve...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge