Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Reise bei im Gruppenversicherungsvertrag eines Kreditkartenunternehmens enthaltener Versicherung in Form von "Mietwagen-Leistungen" bei Beschädigung eines Mietwagens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Voraussetzungen einer in den Bedingungen definierten Reise - "Eine mit Ihrer .... Card gezahlte Reise...innerhalb ihres Heimatlandes die einen Flug oder zumindest eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb Ihres Heimes einschließt" - sind erfüllt und der Versicherer wegen einer Beschädigung des Mietwagen eintrittspflichtig, wenn der Kreditkarteninhaber die Hin- und Rückfahrt von/zu seinem Wohnort in eine andere Stadt seines Heimatlandes mit der Bahn zurückgelegt und das Bahnticket mit der Kreditkarte gezahlt, vor Reiseantritt eine Übernachtung im Zielort gebucht und mit der Kreditkarte gezahlt und dort ein Mietauto genommen hat.

2. Aus dem Wortlaut und dem Zweck der Einschränkung "... die ... eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb ihres Heimes einschließt", eine tatsächliche Reise im Inland von einfachen Fahrten innerhalb des Heimatlandes abzugrenzen, ergibt sich nicht, dass die gebuchte Übernachtung innerhalb der Mietzeit liegen und auch tatsächlich wahrgenommen werden muss, die Reise also nicht abgebrochen werden darf.

 

Normenkette

BGB § 328; VVG §§ 1, 44

 

Gründe

I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 15. August 2017 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist auf Grund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger als Inhaber einer American Express Platinum Card von der Beklagten aus einer bei dieser auf der Grundlage der "Allgemeine Bedingungen für die Gruppenversicherungen für ... Card Inhaber" bestehenden Reiseversicherung inklusive "Mietwagen-Deckungen" Ersatz der von ihm erstatteten Kosten wegen der Beschädigung eines von ihm angemieteten Pkw am 1. November 2013 in Höhe von (abzgl. 200,- EUR Selbstbeteiligung) 5.507,54 EUR.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 23. März 2017 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und dieses - nach fristgerechtem Einspruch der Beklagten - durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 15. August 2017 (Bl. 106-109 d.A.) aufrechterhalten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten weiter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2. a) Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

b) In der Sache hat die zulässige Berufung aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der von dem Kläger wegen der Beschädigung des Pkw an die Mietwagenfirma erstatteten Kosten (abzgl. Selbstbeteiligung) verurteilt.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte aus dem zwischen dieser und der ... Ltd. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag in Verbindung mit § 328 BGB die unter III. ("Mietwagen-Leistungen") Nr. 1.2 der einbezogenen Bedingungen vereinbarten Versicherungsleistungen zustehen.

Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.

Der Kläger ist als Inhaber einer - zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles gültigen - ... Card nach §§ 44 Abs. 1 VVG, 328 BGB in Verbindung mit den vereinbarten "Allgemeine Bedingungen für die Gruppenversicherungen" berechtigt, die unter III. ("Mietwagen-Leistungen") Nr. 1.2 dieser Bedingungen zugesagten Versicherungsleistungen zu verlangen. Die unter 1.1 der Bedingungen genannten Voraussetzungen für das Bestehen von Versicherungsschutz sind erfüllt. Der Kläger hat "auf (seiner) Reise" auf Tagesbasis von ein...

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