Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.02.2002; Aktenzeichen 18 O 517/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.7.2002 verkündete Urteil des LG Berlin - 18 O 517/00 - im Urteilsausspruch zu 2. geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.874,90 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.10.2000 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der 1. Instanz haben der Kläger 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 53 % und die Beklagte 47 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer übersteigt für beide Parteien 20.000 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung von Honorar aus zwei gekündigten Architektenverträgen über Leistungen der Leistungsphasen 6-9 nach § 15 Abs. 1 HOAI im Zusammenhang mit dem Neubau eines Wohnhauses und einer Doppelgarage für die Beklagte in B.S. sowie auf Schadensersatz wegen einer anweisungswidrig durchgeführten Ausschreibung in Anspruch genommen. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte vom Kläger die Zahlung restlichen Architektenhonorars verlangt.

Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die Darstellung in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wegen eines Betrages von 11.295,99 EUR festgestellt und die Beklagte unter Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen zur Rückzahlung überzahlten Honorars i.H.v. 13.246,02 EUR an den Kläger verurteilt.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Klageabweisung auch wegen des Betrages von 13.246,02 EUR und verfolgt ihre auf die Zahlung von 9.842,09 EUR gerichtete Widerklage weiter. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, soweit ihm der geltend gemachte Schadensersatz i.H.v. 23.188,18 EUR nicht zugesprochen worden ist.

Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaften Berufungen der Parteien sind zulässig, da sie gem. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden sind.

III. Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet und führt zur Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von weiteren 1.916,56 EUR nebst den anteiligen Zinsen.

A. Der Beklagten steht nach Auffassung des Senats aus dem die Errichtung des klägerischen Wohnhauses betreffenden Architektenvertrag vom 18.5.1999 (Anlage K1, Bd. I Bl. 6-9 d.A.) ein Honoraranspruch für erbrachte Leistungen i.H.v. 23.037,80 DM gegen den Kläger zu.

(a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die anrechenbaren Kosten für das Wohnhaus 1.361533,27 DM netto betragen und somit das heranzuziehende Grundhonorar mit 142.776,24 DM anzusetzen ist.

(b) Soweit das LG die erbrachten Grundleistungen der Beklagten in der Leistungsphase 6 nach § 15 Abs. 1 HOAI (Vorbereitung der Vergabe) mit 50 % der in dieser Leistungsphase zu erbringenden Leistungen angesetzt hat, begegnet dies keinen Bedenken des Senats. Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11.12.2000 (Bd. I Bl. 73 d.A.) dargetan, auf welche Gewerke bezogen die Beklagte bis zur Vertragskündigung Leistungen der Leistungsphase 6 nicht erbracht hat und die ausstehenden Leistungen angesichts des Gesamtauftrags mit 50 % bewertet. Dass sie diese Leistungen entgegen dem Vortrag des Klägers erbracht hat, ist von der Beklagten, die die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass sie ihre in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat, nach Auffassung des Senats nicht hinreichend vorgetragen worden. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, entsprechende Leistungsverzeichnisse vorzulegen. Insbesondere kann die Beklagte nicht unter Hinweis auf den Inhalt des Besprechungsprotokolls vom 29.2.2000 (Anlage K16, Bd. I Bl. 110 ff. d.A.) mit Erfolg vortragen, der Kläger habe über den von ihm beauftragten Architekten A. zeitnah mehr Leistungen zugestanden, als er dies mit seiner Klage getan habe. Der Gliederungspunkt 10 (nicht 11) des Besprechungsprotokolls bezieht sich auf die Klempnerarbeiten, die in der Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 11.12.2000 gerade nicht genannt und somit als von den Leistungen der Beklagten erfasst zugestanden sind.

Der von der Beklagten als Anlage zu ihrer Berufungsbegründung eingereichte Anlagenordner BB1 bezieht sich allein auf Leistungen im Zusammenhang mit der Garage. Soweit hierin Arbeiten enthalten sein sollen, die das Wohngebäude betreffen, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Anlage hierauf zu untersuchen.

Da die Beklagte nicht mehr als die vom Kläger zugestandenen Grundleistungen der Leistungs-phase 6 als erbracht nachgewiesen hat, können ihr...

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