Entscheidungsstichwort (Thema)

Schweigen des Vermieters auf die Bitte um Untervermietungserlaubnis

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Schweigen des Vermieters auf die Bitte um Untervermietungserlaubnis als Verweigerung angesehen werden kann.

 

Normenkette

BGB § 540 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.06.2006; Aktenzeichen 12 O 65/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.6.2006 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 19.6.2006 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das LG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass das Schweigen des Klägers auf die Anfrage der Beklagten auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung nicht als Verweigerung der Erlaubniserteilung zu werten sei. Die Rechtsansicht des LG, dass der Kündigung eine Androhung hätte vorausgehen und erklärt werden müssen, dass die Untätigkeit als Schweigen gewertet werde, sei rechtsfehlerhaft und stehe nicht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung. Soweit das LG sich auf die Entscheidung des OLG Koblenz (WuM 2001, 272) berufe, habe in diesem Falle der Mieter ohne Benennung eines Untermieters um die Erlaubniserteilung gebeten und das Schweigen des Vermieters sei dann nicht als Verweigerung der Erlaubnis gewertet worden. Vorliegend sei aber der Untermieter namentlich sowie unter Nennung seiner Anschrift und seines Berufes benannt worden. Damit seien dem Kläger sämtliche relevanten Personendaten bekannt gewesen, die erforderlich gewesen seien, um festzustellen, ob ein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliege. Eine unterlassene Beantwortung einer konkreten Frage mit Benennung des Dritten stelle eine generelle Erlaubnisverweigerung dar, wenn zur Beantwortung eine angemessene Frist gesetzt werde.

Soweit das LG aus der zuvor an den Untermieter F. für einen anderen Nutzungszweck erteilten Untermietserlaubnis geschlussfolgert habe, dass die Beklagte das Schweigen nicht als Verweigerung hätte auffassen können, sei dem nicht zu folgen. Die Zusatzvereinbarung der Parteien vom 8.1.2006 im Zusammenhang mit der Untervermietung an F. sei aufgehoben worden, so dass nur noch die nach dem Mietvertrag vereinbarte Nutzungsart in Betracht gekommen wäre. Bereits aus der Angabe des Berufungsbildes des potentiellen Untermieters (Fliesenlegemeister) habe der Kläger die beabsichtigte Nutzung entnehmen können.

Der Entscheidung des OLG Köln (WuM 2000, 597) lasse sich nicht entnehmen, dass in jedem Falle vor Ausspruch der Kündigung eine Ankündigung des Mieters, das Schweigen des Vermieters werde als Verweigerung gewertet, zu verlangen sei.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Teilurteils des LG Berlin vom 15.1.2007 - 12 O 65/06 - festzustellen, dass das Gewerbemietverhältnis vom 18.12.1997 durch die Kündigung vom 19.6.2006, zugegangen am 21.6.2006, zum 31.12.2006 beendet wurde und über den 31.12.2006 hinaus nicht fortbesteht.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Das bloße Schweigen des Klägers auf die Anfrage zur Untervermietung könne nicht als Verweigerung gewertet werden. Der Kläger habe bereits kurz nach der Anfrage der Beklagten vom 2.5.2006 ggü. dem Geschäftsführer der Beklagten erklärt, dass eine generelle Untermietserlaubnis erteilt werde. Er, der Kläger, habe noch Auskunft über die vom vorgeschlagenen Untermieter G. beabsichtigte Art und Weise der Nutzung der Scheune verlangt. Dem sei die Beklagte aber nicht nachgekommen. Das Schreiben des Klägers vom 17.6.2006 sei eine Reaktion auf die Untätigkeit der Beklagten gewesen. Der Kläger habe Anspruch auf die verlangte Information gehabt. Denn die gewerbliche Nutzung des Objekts durch einen Dritten sei für den Vermieter von Wichtigkeit. Dies treffe vorliegend besonders zu, weil bereits zuvor das Objekt zu gänzlich anderen Nutzungszwecken als im Hauptmietverhältnis hätte untervermietet werden sollen. Der Untermieter F. habe die Scheune als Getränkeverkaufsraum und das Quergebäude als Frisierraum und zum Betrieb eines Pizza-Lieferservices genutzt bzw. nutzen wollen. Durch den Untermieter F. seien umfangreiche Umbauarbeiten begonnen, aber nicht vollendet worden. Auch die weitere Anfrage zur Untervermietung an einen Herrn B. vom 27.3.2006 habe keine Angaben zur Nutzungsart enthalten. Die vom Kläger seinerzeit gestellte Frage nach der Art und Weise der Nu...

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