Leitsatz (amtlich)

Ist im Grundbuch ein Insolvenzvermerk gelöscht worden, besteht für das Grundbuchamt grundsätzlich kein Anlass, an der Verfügungsbefugnis und der daraus folgenden Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers zu zweifeln (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20.3.2014 - 15 W 392/13 - MittBayNot 2015 165; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 1.3.2016 - 20 W 26/16 - MittBayNot 2016, 544).

 

Normenkette

BGB § 891; GBO §§ 19-20, 29, 38; InsO § 32

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.01.2017; Aktenzeichen 47 ZE 2...-18)

 

Tenor

Der Beschluss des Grundbuchamts vom 1.8.2016 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Beteiligten zu 2 und 3 an Stelle der Beteiligten zu 1 als Eigentümer zu je ½ im Wohnungsgrundbuch von Zehlendorf Blatt 2...einzutragen und die zu ihren Gunsten in Abt. II lfd. Nr. 10 eingetragene Vormerkung zu löschen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 nahm am 12.5.2011 zur UR-Nr. 9.../2...des Notars Dr. D.W.in B.das ihr von den Beteiligten zu 2 und 3 zur UR-Nr. 9.../2...des Notars C.B.in B.vom 9.5.2011 unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über das im Beschlusseingang bezeichnete Wohnungseigentum an. Am 25.7.2011 erklärte eine in dem Vertrag von den Beteiligten hierzu bevollmächtigte Notariatsangestellte zur UR-Nr. 1.../2...des Notars Dr. D.W.in B.die Auflassung des Wohnungseigentums von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligten zu 2 und 3. Am 25.11.2011 wurde zu Gunsten der Beteiligten zu 2 und 3 eine Eigentumsvormerkung in Abt. II lfd. Nr. 10 des Grundbuchs eingetragen.

Am 21.3.2014 bestellte das AG Charlottenburg - Insolvenzgericht - in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete u.a. an, dass Verfügungen der Beteiligten zu 1 über ihr Vermögen nur noch mit dessen Zustimmung wirksam seien. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde dieser Zustimmungsvorbehalt am 22.5.2014 in Abt. II lfd. Nr. 11 im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 3.6.2014, das am 10.6.2014 bei dem Grundbuchamt einging, ersuchte das AG Charlottenburg um Eintragung eines Insolvenzvermerks wegen des am 3.6.2014 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1.

Mit am 6.6.2014 bei dem Grundbuchamt eingegangenem Schriftsatz vom 23.5.2014 hat Notar Dr. W.unter Beifügung einer Ausfertigung seiner UR-Nr. 1.../2..., einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheidung sowie einer zustimmenden Erklärung des Hausverwalters die Umschreibung des Wohnungseigentums auf die Beteiligten zu 2 und 3 und die Löschung der Vormerkung beantragt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 11.6.2014 unter Fristsetzung auf das Erfordernis einer Zustimmung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters sowie einer unbedingten Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 und 3 hingewiesen.

Mit Ersuchen vom 11.12.2014 hat das Insolvenzgericht um Löschung des - noch nicht vollzogenen - Eintrags über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den in Abt. II lfd. Nr. 11 eingetragenen Vermerk ersucht.

Mit Schriftsatz vom 31.3.2015 hat Notar Zimmer als aktenverwahrender Notar des ehemaligen Notars Dr. W.ein an die Gesellschafterin W.der Beteiligten zu 1 gerichtetes Schreiben des Insolvenzverwalters, dessen Unterschrift von der Notarin M.F.in Berlin zur UR-Nr. 4.../2...beglaubigt worden war, eingereicht, wonach er die Eigentumswohnung aus dem Insolvenzbeschlag freigebe. Das Grundbuchamt hat darauf mit Verfügung vom 7.4.2015 u.a. darauf hingewiesen, dass der Zugang der Freigabeerklärung bei der Beteiligten zu 1 in urkundlicher Form nachzuweisen sei.

Mit Beschluss vom 1.8.2016 hat das Grundbuchamt die Anträge vom 23.5.2014 zurückgewiesen. Am 2.8.2016 hat es unter lfd. Nr. 12 in Abt. II des Grundbuchs einen Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1 sowie zugleich dessen und die Löschung des Vermerks zu lfd. Nr. 11 eingetragen.

Gegen den Beschluss vom 1.8.2016 wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Beschwerde vom 11.1.2017, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.1.2017 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen zum Vollzug der Anträge vom 23.5.2014 liegen vor.

1. Hat das Grundbuchamt durch eine Zwischenverfügung die Hebung eines der Eintragung im Grundbuch entgegenstehenden Hindernisses aufgegeben, ist der Antrag zurückzuweisen, wenn nicht die Hebung des Hindernisses in der von dem Grundbuchamt bestimmten Frist nachgewiesen worden ist, § 18 Abs. 1 S. 2 GBO. Vorliegend waren die in der Zwischenverfügung vom 11.6.2014 aufgeführten Eintragungshindernisse bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht - vollständig - erfüllt. Das steht dem Erfolg der hiesigen Beschwerde jedoch nicht entgegen. Sie kann auch dann erhoben werden, wenn die auf demselben Grund wie die Antragszurückweisung gestützte Zwischenverfügung unangefochten geblieben ist (OLG München, Beschluss vom 17.12.2013 - 34 Wx 417/13 - juris).

2. Die in de...

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