Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers

 

Leitsatz (amtlich)

Das Grundbuchamt kann grundsätzlich dann von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst im Grundbuch eingetragen worden war, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014, I-15 392/13, entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2015, 4 W 57/15).

 

Normenkette

InsO §§ 32, 80; GBO § 19

 

Verfahrensgang

AG Eschwege (Beschluss vom 07.12.2015)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist ausweislich Abt. I lfd. Nr. 2 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Laut Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 12 ist unter der Bezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte noch eingetragen: Gemarkung Ort1, Flur 1, Flurstück 1, Wirtschaftsart und Lage Gebäude- und Freifläche,... Straße ..., mit einer Größe von 17 ar 43 qm Ein weiteres unter dieser lfd. Nr. 12 gebuchtes Flurstück 2 ist laut Eintragung im Bestandsverzeichnis vom ... 2009 untergegangen. In Abt. II lfd. Nr. 7 war hinsichtlich des Grundstücks lfd. Nr. 12 seit ... 2009 gemäß Ersuchen des AG Stadt2 vom ... 2009 zum Aktenzeichen ... ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO eingetragen. In Abt ... lfd. Nr ... war ebenfalls hinsichtlich dieses Grundstücks seit ... 2009 gemäß Ersuchen des AG Stadt2 vom ... 2009 zum bezeichneten Aktenzeichen eingetragen, dass über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Auf weiteres Ersuchen des AG - Insolvenzgericht - zum bezeichneten Aktenzeichen vom ... 2011 (Bl. 182 d.A.) wurden beide Eintragungen (Abt. II lfd. Nrn. 7 und 8) am ... 2011 wieder gelöscht.

Unter dem 04.12.2015 hat der Antragsteller seine öffentlich beglaubigte Erklärung vom 18.11.2015 zum betroffenen Grundbuch eingereicht. Darin hat er gemäß § 928 Abs. 1 BGB gegenüber dem Grundbuchamt seinen Eigentumsverzicht auf die im Grundbuch von Ort1 Blatt 1 verzeichneten Grundstücke lfd. Nr. 12 des Bestandsverzeichnisses erklärt und dabei neben dem oben bezeichneten und dort noch gebuchten Grundstück auch noch das Flurstück 2, bezeichnet als Verkehrsfläche,... Straße (L.), mit einer Größe von 0,5 ar aufgeführt. Er hat beantragt, den Verzicht auf das Eigentum in das Grundbuch einzutragen.

Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt nach Einsichtnahme in die Insolvenzakten den Antragsteller darauf hingewiesen, dass alleine die Löschung des Insolvenzvermerks zum Nachweis seiner Verfügungsbefugnis nicht ausreiche. Vielmehr sei dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form der Wegfall der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nachzuweisen. Es hat dem Antragsteller unter Fristsetzung aufgegeben, die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen und den Zugang der Freigabeerklärung bei dem Antragsteller in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen.

Durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12.01.2016 hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass der Insolvenzbeschlag wegen Abschlusses des Insolvenzverfahrens bzw. wegen rechtskräftig erteilter Restschuldbefreiung nicht mehr bestehe. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat durch Verfügung vom 13.01.2016, auf die ebenfalls verwiesen wird, darauf hingewiesen, dass die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung an der Tatsache nichts ändere, dass der Insolvenzbeschlag an Vermögenswerten noch bestehe. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat er beim AG Stadt2 - Insolvenzgericht - angefragt, wann mit einem Abschluss des Insolvenzverfahrens gerechnet werden könne. Durch Verfügung vom 15.01.2016 hat das Insolvenzgericht mitgeteilt, dass laut Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 27.11.2015 die Schlussrechnung vorbereitet sei und voraussichtlich bis zum 02.03.2016 eingereicht werde. Der Rechtspfleger beim Grundbuch hat ausweislich eines Vermerks vom 19.01.2016 eine Durchschrift einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzakte (dort offensichtlich Bl. 158 ff.) gefertigt und zu den hiesigen Grundakten genommen. Ausweislich dieser Fotokopie hat der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt A, Stadt1, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht beantragt, das zuständige Grundbuchamt um Löschung der Eintragung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich des auch hier betroffenen Grundbuchs zu ersuchen und hat zur Begründung auf eine Freigabe aus der Insolvenzmasse verwiesen. Beigefügt war ein Empfangsbekenntnis des Antragstellers, in dem dieser bestätigt hat, die Erklärung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt A vom 07.04.2011 über die Freigabe (auch) des betroffenen Grundbesitzes erhalten zu haben.

Unmittelbar nach Eingang der Mitteilung des ...

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