Entscheidungsstichwort (Thema)

Anweisung des Standesbeamten des Standesamtes I in … zur Ausstellung einer Namensbescheinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 1617 c Abs. 2 Satz 1 BGB gilt auch für volljährige Kinder und betrifft, da die Spezialvorschrift des § 4 NamÄndG insoweit keine Regelung trifft, grundsätzlich auch den Fall, dass sich der Geburtsname des Kindes gewordene Ehename seiner Eltern durch Verwaltungsakt nach dem Namensänderungsgesetz ändert.

 

Normenkette

BGB § 1617c; NamÄndG § 4

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 13.10.2000; Aktenzeichen 84 T 247/00)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 70 III 213/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Eltern des im Jahre 1968 geborenen Beteiligten zu 1. ließen ihren Ehenamen, der Geburtsname des Beteiligten zu 1. geworden war, im Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz mit Wirkung ab 29. Juni 1993 ändern. Der Beteiligte zu 1. ist seit 1991 mit der Beteiligten zu 2. verheiratet. Die Ehegatten führten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1. als Ehenamen. Der Beteiligte zu 1. schloss sich mit formgerechter Erklärung vom 22. April 1999 der Namensänderung seiner Eltern an. Die Beteiligten zu 1. und 2. erklärten am selben Tag formgerecht, dass sich die Namensänderung auch auf ihren Ehenamen und auf ihre Kinder erstrecken solle, nämlich die am 12. August 1998 geborene Tochter A. und den am 4. August 1992 geborenen Sohn … der sich der Namensänderung anschließe.

Die zuständige Standesbeamtin lehnte den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 71 a PStV über die geänderte Namensführung ausdrücklich ab, soweit es um den Sohn A. geht, und ging dabei davon aus, auch Anschließungserklärungen der Beteiligten zu 1. und 2. seien nicht möglich. Dagegen haben die Beteiligten zu 1. und 2. nach § 45 PStG gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Amtsgericht S. hat den Standesbeamten angewiesen, den Beteiligten zu 1. und 2. eine Bescheinigung gemäß § 71 a PStV auszustellen, wonach sie und ihr Sohn A. mit Wirkung ab 23. April 1999 Namen führen, die dem geänderten Ehenamen der Eltern des Beteiligten zu 1. entsprechen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsichtsbehörde hat das Landgericht Berlin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Aufsichtsbehörde.

Die nach §§ 45, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei der im Beschluss vom 21. Juni 2000 vertretenen Auffassung des Amtsgerichts Schöneberg angeschlossen, wonach die auch für volljährige Kinder geltende Vorschrift des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich auch den Fall betrifft, dass sich der Geburtsname des Kindes (hier des Beteiligten zu 1.) gewordene Ehename seiner Eltern durch Verwaltungsakt nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) geändert hat. Die Anschließungserklärungen der Beteiligten zu 1. und 2. (§ 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BGB) betreffend die Änderung des Geburtsname des Beteiligten zu 1. und Ehename der Beteiligten zu 1. und 2. gewordenen Ehenamens der Eltern des Beteiligten zu 1. ist damit wirksam. Es spricht auch nichts gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit der auf die Änderung des Ehenamens seiner Eltern bezogenen Anschließungserklärung des Sohnes A. der Beteiligten zu 1. und 2. betreffend seinen eigenen Geburtsnamen (§ 1617 c Abs. 1 Satz 1 BGB). Die vom Amtsgericht Schöneberg beschlossene Anweisung zur Erteilung der beantragten Bescheinigungen nach § 71 a PStV ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch der Senat tritt der Auffassung des Amtsgerichts bei, die mit der im Schrifttum deutlich herrschenden Meinung übereinstimmt (Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1617 c Rdn. 14; Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Kommentar Familienname des Kindes, § 1617 c BGB Rdn. 41 mit Fußnote 8 und 9; Wax in: FamRefK, 1998, § 1617 c BGB Rdn. 4; ähnlich zur vergleichbaren Vorschrift des § 1617 BGB a.F.: AK-BGB-Münder, 1981, § 1617 a.F. Rdn. 2; MünchKommBGB-Hinz, 3. Aufl., § 1617 a.F. Rdn. 8). Die Vorschrift des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB bezieht sich nach ihrem uneingeschränkten Wortlaut auf alle Fälle einer Änderung des Geburtsname des Kindes gewordenen Ehenamens. Auch nach ihrem Sinn und Zweck, die Namensgleichheit zwischen Eltern und Kind herzustellen und dabei lediglich die mit dem Alter wachsende Eigenverantwortlichkeit des Kindes zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O. Rdn. 3; Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl., § 1617 c Rdn. 1; Wax, a.a.O. Rdn. 7), besteht grundsätzlich kein Anlass, bestimmte Fälle der Namensänderung vom Regelungsbereich der Vorschrift auszunehmen.

Entgegen der Annahme der Standesamtsaufsichtsbehörde steht die Erstreckungsvorschrift des § 4 NamÄndG der Anwendung des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls nicht entgegen, soweit es um volljährige Kinder (hier: den Beteiligten zu 1.) des Antragstellers des behördlichen Namensänderungsverfahrens geht und kein...

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