Leitsatz (amtlich)

1. Der Pflichtteilsberechtigte ist als Beteiligter i.S.d. § 2227 Abs. 1 BGB anzusehen, so dass er einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen und wegen der Ablehnung durch das Nachlassgericht in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann (Bestätigung von KG, Beschl. v. 9.10.2001 - 1 W 411/01, KGReport Berlin 2002, 58 = NJW-RR 2002, 439).

2. Der Pflichtteilsberechtigte ist durch eine Ablehnung der Entlassung des Testamentsvollstreckers aber dann nicht mehr beschwert, wenn sich seine gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche erledigt haben. Eine Beschwer ergibt sich in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Pflichtteilsberechtigte mit dem Entlassungsvorbringen Regressansprüche gegen den Testamentsvollstrecker begründen möchte. Diese sind nicht Gegenstand des Entlassungsverfahrens, sondern im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

 

Normenkette

BGB § 2227 Abs. 1; FGG § 20

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 07.05.2002; Aktenzeichen 83 T 99/02)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 65/160-VI 115/97)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten nach einem Wert von 6.000 Euro zu erstatten.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht insoweit gebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

A. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Söhne des am 8.2.1997 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser hat den Beteiligten zu 1) in seinem Testament v. 13.7.1996 enterbt, seinen einzigen weiteren Sohn, den Beteiligten zu 2), als Alleinerben eingesetzt und den Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Beteiligte zu 1) vertrat zunächst die Auffassung, der Erblasser sei testierunfähig. Sein Antrag auf Erteilung eines ihn als Erben zu 1/2 nach dem Erblasser ausweisenden Erbschein ist abgelehnt worden, seine Beschwerde war erfolglos. In einem von dem Beteiligten zu 2) gegen den Beteiligten zu 1) betriebenen Zivilprozess auf Feststellung seiner Alleinerbenstellung ist der Beteiligte zu 1) rechtskräftig unterlegen (LG Berlin - 14 O 593/97 mit Berufung vor dem KG - 7 U 4283/98; der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angenommen, - IV ZR 139/99 -). In einem vom Beteiligten zu 1) gegen den Beteiligten zu 2) betriebenen Klageverfahren auf Auskunft und Auszahlung des Pflichtteils haben die Parteien am 10.4.2000 einen Vergleich geschlossen, nach dem der Beteiligte zu 2) einen Betrag i.H.v. 64.213,93 DM zu zahlen hat. Pflichtteilsergänzungsansprüche sollten von diesem Vergleich nicht erfasst werden. Den ursprünglichen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers v. 22.2.1999 hat das AG wegen einer fehlenden Beschwer als unzulässig angesehen (Beschluss v. 22.6.1999). Auf die Beschwerde hat das LG die Sache insoweit mit dem Beschluss v. 3.7.2001 zurückverwiesen. Die hiergegen vom Testamentsvollstrecker eingelegte weitere Beschwerde hat der Senat mit einem Beschluss (KG, Beschl. v. 9.10.2001 - 1 W 411/01, KGReport Berlin 2002, 58 = NJW-RR 2002, 439) zurückgewiesen.

Hierauf ergingen die weiteren Beschlüsse des AG v. 12.3.2002 und des LG v. 7.5.2002, mit denen der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Entlassung des Beteiligten zu 3) als Testamentsvollstrecker abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen wurden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Darüber hinaus begehrt der nicht mehr anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) nunmehr, im Tenor des zu fassenden Beschlusses auch auszusprechen, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker wegen der Testamentsvollstreckung zustünden. Der Beteiligte zu 3) wendet sich gegen den Beschluss des LG v. 7.5.2002, soweit dort der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren lediglich auf 6.000 Euro festgesetzt worden ist.

B.I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unzulässig. Sie ist zwar formgerecht eingelegt. Dem Beteiligten zu 1) fehlt es aber an der erforderlichen Beschwerdebefugnis i.S.d. § 20 FGG.

1. Im Grundsatz steht aber auch einem Pflichtteilsberechtigten das Recht zur Beschwerde und damit zur weiteren Beschwerde wegen der Ablehnung der Entlassung eines Testamentsvollstreckers zu. Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solch wichtiger Grund sind insb. grobe Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Als Beteiligter im Sinne der Vorschrift wird dabei auch der Pflichtteilsberechtigte angesehen (KG Rpfleger 1964, 54 = NJW 1963, 1553; Beschl. v. 9.10.2001 - 1 W 411/01, KGReport Berlin 2002, 58 = NJW-RR 2002, 439 m.w.N. - zum vorliegenden Testamentsvollstrecker-Entlassungsverfahren; BayObLG v. 10.1.1997 - 1Z BR 65/95, BayObLGReport 1997, 34 = FamRZ 1997, 905...

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