Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 80 OH 20/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2018 (82.OH.20/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller kaufte mit vor dem Notar H.. beurkundeten Vertrag vom 9. Mai 2016 drei Eigentumswohnungen. Die Veräußerung bedurfte der Zustimmung der WEG-Verwalterin. Die Fälligkeit des Kaufpreises war u.a. davon abhängig, dass dem Notar die Genehmigung der Verwalterin vorliegt. Der beurkundende Notar wurde von den Vertragsparteien mit der Durchführung des Vertrages beauftragt. Hierzu war er u.a. bevollmächtigt, alle zum Vollzug des Vertrages erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen zu beschaffen. § 14 Nr. 1 des Kaufvertrages enthält die Regelung:

Die Kosten dieser Urkunde trägt der Käufer mit Ausnahme etwaiger Kosten für Treuhandauflagen und Grundbuchkosten wegen der Lastenfreistellung, die der Verkäufer trägt. Die Vollzugsgebühr tragen beide Parteien je zur Hälfte, da sie diese Gebühr sowohl aufgrund von Tätigkeiten, die der Kläger zu verantworten hat als auch solche, die der Verkäufer zu verantworten hat, anfällt.

Der beurkundende Notar forderte die WEG-Verwalterin auf, eine notariell beglaubigte Verwaltergenehmigung zu übersenden. Auf Veranlassung der Verwalterin entwarf der Antragsgegner eine Zustimmungserklärung und beglaubigte die Unterschrift der Verwalterin. Der Antragsgegner übersandte die Zustimmungserklärung dem beurkundenden Notar mit der Bitte, von der Urkunde erst Gebrauch zu machen, wenn diesem die Zahlung der berechneten Kosten nachgewiesen worden sei.

Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller die angefochtene Kostenberechnung vom 4. November 2015 über insgesamt 541,81 Euro, die der Antragsteller bezahlte.

Das Landgericht hat auf Antrag des Antragstellers die Kostenberechnung des Antragsgegners aufgehoben, weil der Antragsteller nicht Kostenschuldner des Antragsgegners sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Kostenberechnung des Antragsgegners zu Recht aufgehoben. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Entscheidung.

a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber nicht gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG einen Auftrag erteilt hat, eine Verwalterzustimmung zu entwerfen. Auch eine Beauftragung vertreten durch den den Kaufvertrag beurkundenden Notar ist nicht ersichtlich. Von einer solchen Beauftragung geht auch der Antragsgegner nicht aus.

b) Zutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller nicht sog. Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2 GNotKG ist.

Danach ist Kostenschuldner, wer die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat. Eine solche Kostenübernahme kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes allein durch eine Erklärung des Übernahmeschuldners gegenüber dem Notar erfolgen (Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Auflage 2016, § 29 Rn. 19). Der Antragsteller hat dem Antragsgegner gegenüber eine derartige Kostenübernahmeerklärung nicht abgegeben.

Soweit der Antragsgegner meint, der Antragsteller habe sich durch die vorbehaltlose Zahlung der mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Kostenrechnung in Kenntnis der Bitte an den Urkundsnotar, die Urkunde erst nach Zahlung der Kosten zu verwenden, zum Übernahmeschuldner gemacht, kennt das Gesetz keine Regelung, die einen solchen Tatbestand mit der vom Antragsgegner gewünschten Kostenfolge verknüpft.

c) Mit zutreffender Begründung, die der Senat teilt, ist das Landgericht auch zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsgegner sich nicht auf § 30 Absatz 3 GNotKG berufen kann.

Nach dieser Vorschrift haftet derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, insoweit auch gegenüber dem Notar.

Zwar hat sich der Antragsteller in der Kaufvertragsurkunde verpflichtet, Kosten zu tragen. Die Vorschrift des § 30 Absatz 3 GNotKG entfaltet jedoch nach überwiegender Auffassung allein gegenüber dem hiesigen Notar Wirkung, der die notarielle Urkunde, in der die Kostenübernahme erklärt worden ist, beurkundet hat (LG Berlin, Beschluss vom 23. November 2016 - 80 OH 62/16 -, Rn. 15, juris; LG Arnsberg, Beschluss vom 05. Oktober 2015 - 4 OH 25/14 -, Rn. 15 ff., juris; LG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 2014 - 25 T 623/13 -, Rn. 24, juris); Gläser in: Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage 2017, § 30 Rn. 16; Leiß in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 30 GNotKG Rn. 12 und 26; Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 2. Auflage 2016, GNotKG § 30 Rn. 15; Wudy in: Rohs/Wedewer, GNotKG, 115. Aktualisierung Dez. 2016, § 103 GNotKG Rn. 103; a.A. - allerdings ohne Beg...

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