Entscheidungsstichwort (Thema)

zur Frage der Abberufung eines im Wege einstweiliger Anordnung bestellten Verwalters. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Eigentümerbeschluß, durch den ein im Wege einstweiliger Anordnung für die Dauer eines Wohnungseigentumsverfahrens gerichtlich bestellter Verwalter vor Abschluß des Verfahrens mit sofortiger Wirkung abberufen wird, ist nichtig.

2. Es kann jedoch zweckmäßig sein und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer bereits vor Ablauf der Amtszeit des gerichtlich bestellten Verwalters einen Beschluß über die Bestellung eines neuen Verwalters mit einer ab Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung beginnenden Amtszeit fassen.

3. Im Wohnungseigentumsverfahren kann der Verwalter auch im Falle früherer Pflichtverletzungen nicht verpflichtet werden, künftige Eigentümerversammlungen entsprechend der Gesetzeslage durchzuführen.

 

Normenkette

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 20/87 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 12 u. 14/88 (WEG))

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) wird der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Dezember 1987 – 70 II 20/87 (WEG) – teilweise geändert:

Der Antrag der Beteiligten zu 11) und 12), den Wohnungseigentümern zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 70 II 23/86 (WEG) AG Tiergarten einen Beschluß über die Abberufung des gerichtlich bestellten Verwalters … zu fassen, wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen haben die Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und die Beteiligten zu 11) und 12) andererseits jeweils zur Hälfte als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in diesen Instanzen nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für sämtliche Instanzen auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.

Auf Antrag der Beteiligten zu 11) und 12) hat das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluß vom 21. Dezember 1987 den Wohnungseigentümern untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 70 II 23/86 (WEG) AG Tiergarten einen Beschluß über die Abberufung des gerichtlich bestellten Verwalters zu fassen. Zuvor hatte das Amtsgericht Tiergarten bereits im Wege einstweiliger Anordnung durch Beschluß vom 10. April 1987 – 70 II 20/87 (WEG) – den Beteiligten untersagt, in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. April 1987 einen Beschluß über die Abberufung des gerichtlich bestellten Verwalters zu fassen, nachdem die Einberufung einer Eigentümerversammlung u. a. zu diesem Tagesordnungspunkt von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) mit dem an den Verwalter gerichteten Schreiben vom 24. Februar 1987 gefordert worden war.

Ferner hat das Amtsgericht Tiergarten durch den vorbezeichneten Beschluß vom 21. Dezember 1987 die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Diese Anträge waren im Kern darauf gerichtet, den gerichtlich bestellten Verwalter zu verpflichten, künftige Eigentümerversammlungen entsprechend der Gesetzeslage durchzuführen, insbesondere das Stimmrecht sämtlicher im Grundbuch eingetragener Miteigentümer anzuerkennen, hilfsweise, eine solche Verpflichtung des gerichtlich bestellten Verwalters festzustellen. Die gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2) und 3) hat das Landgericht durch Beschluß vom 3. August 1988 zurückgewiesen. Gegen diesen den Beteiligten zu 1) bis 10) am 16. Januar 1989 zugestellten Beschluß richtet sich deren am 20. Januar 1989 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der sie die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 11) und 12) begehren und außerdem die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) auf Verpflichtung des gerichtlich bestellten Verwalters zur Vornahme bestimmter im einzelnen näher bezeichneter Handlungen in künftigen Eigentümerversammlungen und hilfsweise einen entsprechenden Feststellungsantrag weiter verfolgen.

II.

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Es hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1. Soweit das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 11) und 12) den Wohnungseigentümern durch den erstinstanzlichen Beschluß untersagt hat, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 70 II 23/86 (WEG) einen Eigentümerbeschluß über die Abberufung des für die Dauer des vorgenannten Verfahrens gerichtlich bestellten Verwalters zu fassen, und soweit das Landgericht die gegen diesen Beschluß gerichtete Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) zurückgewiesen hat, hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das La...

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