Normenkette

§ 26 Abs. 3 WEG, § 44 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümerbeschluss, durch den ein im Wege einstweiliger Anordnung für die Dauer eines WE-Verfahrens gerichtlich bestellter Verwalter vor Abschluss des Verfahrens mit sofortiger Wirkung abberufen wird, ist nichtig. Hat das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung für die Dauer des Verfahrens einen Notverwalter eingesetzt, ist es Eigentümern verwehrt, den gerichtlich bestellten Verwalter unter Eingriff in den fortbestehenden Staatshoheitsakt vorzeitig, d. h. vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens abzuberufen und den alten Verwalter wieder einzusetzen.

2. Es kann jedoch zweckmäßig sein und Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn die Eigentümer bereits vor Ablauf der Amtszeit des gerichtlich bestellten Notverwalters einen Beschluss über die Bestellung eines neuen Verwalters mit einer ab Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung beginnenden Amtszeit fassen.

3. Für den früheren, des Amtes enthobenen Verwalter kommt i. Ü. nur die Rolle eines unbeteiligten Zuhörers in der Versammlung in Betracht; ein Anwesenheitsrecht kann dieser allerdings in der Versammlung nicht geltend machen. Mit einer Abberufung eines Verwalters durch einstweilige Anordnung des Gerichts ist ein solcher Verwalter nicht mehr befugt, irgendwelche Verwalterrechte auszuüben (so schon KG Berlin, Entscheidung vom 17. 5. 1989, Az.: 24 W 4809 / 88).

4. Im WE-Verfahren kann der Verwalter wegen früherer Pflichtverletzungen nicht verpflichtet werden, künftige Eigentümerversammlungen entsprechend der Gesetzeslage durchzuführen. Bei etwaigen Pflichtverletzungen des Verwalters müssen die Wohnungseigentümer gegen diese sie konkret in ihren Rechten beeinträchtigenden Verstöße vorgehen und ggf. die Abberufung eines Verwalters gerichtlich geltend machen oder die in der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechten, sofern das Verfahren in der Versammlung rechtswidrig war und Beschlüsse darauf beruhten. Ebenso wie im Zivilprozess für die Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses, dessen entscheidungserheblichen Tatsachen z. Zt. noch nicht festgestellt werden können, kein Raum besteht, können auch im WE-Verfahren keine abstrakten Rechtsfragen, die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen Rechtsbeeinträchtigung haben, geklärt werden.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 19.06.1989, 24 W 787/89, WE 6/89, 202).

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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