Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 05.07.1988; Aktenzeichen 191 T 120/87 (WEG))

AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 16.04.1987; Aktenzeichen 70 II 120/86 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1988 – 191 T 120/87 (WEG) – wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2. wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1988 – 191 T 120/87 – teilweise insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1. zurückgewiesen worden ist und insoweit – wie folgt – neu gefaßt:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2. wird der Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 16. April 1987 – 70 II 120/86 (WEG) – teilweise dahin geändert, daß die Anträge der Antragstellerin zu 1. in der vor dem Amtsgericht zuletzt gestellten Fassung in vollem Umfang zurückgewiesen werden.

Die Antragstellerin zu 1. hat die Gerichtskosten aller drei Instanzen zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.500,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluß vom 16. April 1987 den Verwalter und die Wohnungseigentümer in unterschiedlicher Zusammensetzung verpflichtet, in Zukunft über den Vorsitz in den Wohnungseigentümerversammlungen abstimmen zu lassen (s. Nr. I und II des Beschlußtenors), Stimmen der Wohnungseigentümer bei der Abstimmung auch dann zu berücksichtigen, wenn Wohngeldrückstände bestehen (s. Nr. II des Beschlußtenors), und über die Zulassung eines Vertreters der B.-G. zu den Wohnungseigentümerversammlungen durch Mehrheitsbeschluß bestimmen zu lassen (s. Nr. III des Beschlußtenors). Den Antrag, die Wohnungseigentümer und den Verwalter zu verpflichten, einen Vertreter der B.-G. H zu den Wohnungseigentümerversammlungen auch ohne Beschluß zuzulassen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Außerdem hat es die Anträge der Antragstellerin zu 2. zurückgewiesen, die im Kern darauf gerichtet waren, G. S. von der Teilnahme an den Wohnungseigentümerversammlungen und deren Leitung generell auszuschließen. – Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2. mit der angefochtenen Entscheidung den Beschluß des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als es einen Mehrheitsbeschluß über die Zulassung der B. G. zur Versammlung für ausreichend hielt, und den darauf gerichteten Hilfsantrag der Antragstellerin zu 1. zurückgewiesen. Es meint, es sei ein einstimmiger Beschluß erforderlich. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2. und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin zu 1. hat es zurückgewiesen. – Gegen diesen Beschluß richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2.. Die Antragstellerin zu 1. beantragt, die Beteiligten zu verpflichten, einen Vertreter der B.-G. zu den Wohnungseigentümerversammlungen auch ohne eine Beschlußfassung zuzulassen. Die Antragstellerin zu 2. verfolgt ihren Erstbeschwerdeantrag, den Beschluß des Amtsgerichts vollständig aufzuheben, weiter. Der angefochtenen Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde, den das Landgericht durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts mit gerade noch ausreichender Bestimmtheit festgestellt hat:

Am 23. Oktober, 10. und 17. November 1986 haben Wohnungseigentümerversammlungen stattgefunden. Der in dem Verfahren – 191 T 115/86 – durch Einstweilige Anordnung des Landgerichts eingesetzte Verwalter A. hat sich geweigert, über den Vorsitz in den Versammlungen abstimmen zu lassen. Es ist in den Versammlungen außerdem darum gestritten worden, ob die B.-G. als gewählte aber durch die zitierte Einstweilige Anordnung des Landgerichts suspendierte Verwalterin an den Versammlungen teilnehmen darf. Sie war in der Wohnungseigentümerversammlung vom 23. Oktober 1986 zwar zur Verwalterin gewählt worden. Das Landgericht hatte durch die Einstweilige Anordnung aber den Verwalter A. eingesetzt und damit die Tätigkeit der B.-G. suspentiert. – Außerdem sind in den Versammlungen Stimmen solcher Wohnungseigentümer, die Wohngeldrückstände hatten, nicht gewertet worden.

I. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1.:

Diese Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Die Antragstellerin zu 1. verfolgt mit ihrer Rechtsbeschwerde ihren zum Anwesenheitsrecht eines Vertreters der B.-G. in der ersten Instanz zu Nr. 2 gestellten Haupt- und Hilfsantrag weiter. Sie meint, dem Vertreter der B.-G. stehe auch ohne Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung ein Recht zur Anwesenheit zu, zumindest müsse ein solcher Vertreter aber durch einen Mehrheitsbeschluß zugelassen werden können.

1. Das Landgericht hat die Anschlußbeschwerdebefugnis der Antragstellerin zu 1. zutreffend bejaht. Sie war durch die Entscheidung des Amtsgerichts beschwert. Denn in der ersten Instanz war sie mit ihrem zu 2. gestellten Hauptantrag, daß einem Vertreter der B.-G. auch ohne Beschluß die Anwesenheit in der Wohnungse...

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