Leitsatz (amtlich)

Über Einwendungen gegen Bewilligungen von Zahlungserleichterungen im Rahmen der Vollstreckung von zivilrechtlich verhängtem Ordnungsgeld entscheidet die Zivilkammer des LG (so schon zu § 31 Abs. 6 RPflG a.F.: KG v. 8.12.1996 - 5 W 8278/96, InVo 1997, 334, 335; a.A. OLG Karlsruhe v. 15.4.1997 - 6 W 34/97, NJW-RR 1997, 1567).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 16 O 719/03)

 

Tenor

Eine Entscheidung über die Beschwerde der Gläubigerin vom 1.6.2007 gegen die Bewilligung von Ratenzahlung vom 28.3.2007 durch das LG Berlin wird abgelehnt. Die Sache wird der Zivilkammer 16 des LG Berlin zur Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Zivilkammer 16 des LG Berlin hat mit Beschlüssen vom 11.1.2005 und 14.12.2005 (neben weiteren Ordnungsgeldfestsetzungen im Verfahren 16 O 515/03) Ordnungsgelder i.H.v. 6.000 EUR und 10.000 EUR (jeweils ersatzweise für je 1.000 EUR ein Tag Ordnungshaft) verhängt. Die Vollstreckung der Ordnungsgelder war erfolglos. Am 10.8.2005 verfügte die Rechtspflegerin bei dem LG Berlin die Ladung zur Vollstreckung der Ersatzordnungshaft. Einen Vollstreckungseinstellungsantrag des Schuldners nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB wies die Zivilkammer 16 des LG Berlin mit Beschluss vom 26.10.2006 zurück.

Die Justizinspektorin bei dem LG Berlin hat auf Antrag des Schuldners am 28.3.2007 ("zum Geschäftszeichen 16 O 719/03") Ratenzahlung i.H.v. monatlich 25 EUR bewilligt. Dies ist der Gläubigerin mit Verfügung vom 19.4.2007 mitgeteilt worden. Mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz vom 1.6.2007 hat die Gläubigerin "Beschwerde" gegen die Bewilligung der Ratenzahlung eingelegt. Mit Verfügung vom 6.7.2007 ist die "Beschwerde" vom Vorsitzenden der Zivilkammer 16 des LG Berlin der "Rechtspflegerin" zugeleitet worden mit der Bitte um Entscheidung über eine etwaige Abhilfe. Die Justizinspektorin bei dem LG Berlin hat mit Verfügung vom 10.7.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem KG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das KG ist vorliegend nicht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, sondern die Zivilkammer 16 des LG Berlin.

1. Vorliegend hat die Justizinspektorin bei dem LG Berlin gem. § 31 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 EGStGB über den Ratenzahlungsantrag entschieden. Eine Entscheidung (auch) gem. Art. 8 Abs. 2 EGStGB über eine Aussetzung der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft liegt schon deshalb fern, weil hierfür "das Gericht" (also die Zivilkammer 16 des LG Berlin) zuständig gewesen wäre (vgl. Schuschke in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 890 Rz. 46). Auch der Wortlaut von Antrag und Entscheidung sprechen gegen eine Anordnung betreffend die Ersatzordnungshaft, mag diese hier auch mittelbar berührt sein (und deshalb möglicherweise zugleich eine Entscheidung nach § 8 Abs. 2 EGStGB erforderlich gewesen sein).

2. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1, § 32 RPflG n.F. ist gegen Maßnahmen des Rechtspflegers der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese Vorschrift verweist damit nicht pauschal (sogleich) auf die Regelung der sofortigen Beschwerde in §§ 793, 567 ff. ZPO. Vorrangig ist daher als ebenfalls "allgemeine verfahrensrechtliche Vorschrift" - aber gegenüber §§ 793, 567 ff. ZPO speziellere Regelung - Art. 7 Abs. 4 EGStGB heranzuziehen (vgl. zu § 31 Abs. 6 RPflG a.F.: KG v. 8.12.1996 - 5 W 8278/96, InVo 1997, S. 334, 335; a.A. OLG Karlsruhe v. 15.4.1997 - 6 W 34/97, NJW-RR 1997, 1567, juris Rz. 4, ohne Erörterung von Art. 7 Abs. 4 EGStGB). Gemäß Art. 7 Abs. 4 EGStGB entscheidet über Anordnungen nach den Abs. 2 und 3 die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer andere Stelle die Vollstreckung obliegt. Das Ordnungsgeld festgesetzt hat hier die Zivilkammer 16 des LG Berlin.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1801735

Rpfleger 2008, 37

OLGR-Ost 2007, 972

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