Leitsatz (amtlich)

Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB ist es in der Regel ausreichend, wenn das nach § 147 Abs. 2 BGB abgegebene Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Mietpartei binnen zwei bis drei Wochen angenommen wird.

Der Schriftform des § 550 BGB ist dann Genüge getan, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insb. Vertragsgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben (vgl. BGH ...). Weitere Bestimmungen müssen in die Urkunde aufgenommen werden, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien wichtige Bestandteile des Vertrages sein sollen.

Da ein "Übergabeprotokoll" kein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist, kommt es für die Wahrung der Schriftform weder darauf an, dass diese Anlage nicht vom Mieter unterzeichnet ist noch darauf, dass der Mieter falsch bezeichnet ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 34 O 370/06)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Zutreffend geht das LG davon aus, dass die Frist des § 147 Abs. 2 BGB gewahrt ist, obwohl zwischen Angebot und Annahme ein Zeitraum von 7 Tagen liegt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des 8. Zivilsenats des KG (KG GE 2001, 418) steht dem nicht entgegen. In seiner Entscheidung vom 5.7.2007 (- 8 U 182/06, WuM 2007, 475) hat der 8. Zivilsenat des KG zu dieser Frage ausgeführt:

"... so ist das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Mietvertrages auch rechtzeitig gem. § 147 Abs. 2 BGB angenommen worden. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH NJW 1996, 921). Bei der Bemessung der Frist sind zunächst die regelmäßigen Umstände, aber auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Kramer in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 147 BGB, Rz. 7). Bei Mietverträgen beträgt die Annahmefrist in der Regel 2 bis 3 Wochen (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 147 BGB, Rz. 6; Dresden und Naumburg NZG 2005, 72, 75; LG Stendal NJW-RR 2005, 97; OLG Sachsen NZM 2004, 825: 2 Wochen). Bei einer großen Gesellschaft - wie es auch die Beklagte ist - kann regelmäßig nicht damit gerechnet werden, dass bedeutende Vertragsangebote innerhalb weniger Tage angenommen werden (BGH NJW 2000, 2984; Erman/Armbrüster, BGB, 11. Aufl., § 147 BGB, Rz. 18). Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 4.12.2000 - 8 U 304/99 (GE 2001, 418) eine Annahmefrist von nur 5 Tagen angenommen hat, beruhte dies auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Grundsätzlich geht auch der Senat davon aus, dass der Antragende den Eingang der Antwort regelmäßig in einer Frist von 2 bis 3 Wochen erwarten darf. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann eine kürzere Frist gerechtfertigt sein. Eine solche besondere Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben."

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende 12. Zivilsenat des KG vorliegend ausdrücklich in vollem Umfang an.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert die Wahrung der Schriftform nicht daran, dass die Anlage "Übergabeprotokoll" von der Beklagten nicht unterschrieben worden ist.

Der Schriftform des § 566 BGB ist dann Genüge getan, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insb. Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1969 - VIII ZR 88/67, WM 1969, 920; BGH, Urt. v. 30.6.1999 - XII ZR 55/97, MDR 1999, 1431 = NJW 1999, 2591 = NZM 1999, 761 = Grundeigentum 1999, 980; BGH, Urt. v. 29.9.1999 - XII ZR 313/98, MDR 2000, 79 = NJW 2000, 354 = NZM 2000, 36). Ob weitere Bestimmungen aufzunehmen sind, hängt vom Einzelfall ab. Sie müssen in die Urkunde aufgenommen werden, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien wichtige Bestandteile des Vertrages sein sollen. Nur wenn die Parteien diese Essentialia nicht in den Mietvertrag selbst aufnehmen, sondern teilweise in andere Schriftstücke auslagern, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarungen erst aus ...

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