Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 11.03.2020; Aktenzeichen 10 W 13/20)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.12.2021; Aktenzeichen 1 BvR 1073/20)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 03.04.2020 gegen den Beschluss des Senates vom 11.03.2020 - 10 W 13/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 44 Abs. 1 und 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so dass die Anhörungsrüge gemäß S 44 Abs. 4 FamFG zurückzuweisen ist.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG korrespondiert mit der Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, 1 BvR 1621/941 Juris Rn. 43, 44).

Nach diesen Grundsätzen muss der Anhörungsrüge der Erfolg versagt bleiben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Senat den Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 06.12.2019 zur Person des Urhebers des Ausgangsposts, Herrn ..., und der Art und Weise bzw. dem Umfang seiner Veröffentlichung zur Kenntnis genommen. Er ist lediglich der Schlussfolgerung der Antragstellerin nicht gefolgt, dass sich daraus und aus dem Umstand, dass es sich bei Herrn ... um einen vom Verfassungsschutz beobachteten Rechtsradikalen handele, mit hinreichender Sicherheit auf eine positive Kenntnis der Verfasser der verfahrensgegenständlichen Kommentare über die Verfälschung des Zitats der Antragstellerin in dem Ausgangspost seitens Herrn ... schließen lasse. Der Senat verbleibt dabei, dass es sich keineswegs um ein offensichtliches Falschzitat handelt. Die Antragstellerin bringt mit der Anhörungsrüge lediglich erneut und verstärkt eine abweichende Rechtsauffassung zum Ausdruck. Damit aber kann sie nicht durchdringen, denn die Anhörungsrüge ist kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung (vgl. Zöller/G.Vollkommer, ZPO, § 32 la, Rn. 7, mit weiteren Nachweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15070230

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