Leitsatz (amtlich)

Ein Darlehensvertrag ist gem. § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont schlüssig mit der Folge genehmigt (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2008 - XI ZR 387/06, MDR 2008, 1284-1285), dass erbrachte Leistungen nicht mehr gem. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB kondiziert werden können, wenn der die Unwirksamkeit des Vertrages geltend machende Darlehensschuldner nach Ablauf der Zinsbindungsfrist mit der Bank als Gläubigerin einen neuen Zinssatz vereinbart, nachdem die Entscheidungen des BGH vom 28.9.2000 (IX ZR 279/99, WM 2000, 2443-2447), vom 18.9.2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und 11.10.2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) zur Unwirksamkeit der Vollmacht eines Treuhänders infolge fehlender Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG veröffentlicht waren.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.02.2008; Aktenzeichen 4 O 241/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.2.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 4 O 241/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Durch das am 19.2.2008 verkündete Urteil hat das LG Berlin die auf Zahlung von 179.154,03 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ist zwar statthaft (§ 511 ZPO), insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel aber nach übereinstimmender Auffassung der Senatsmitglieder keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in der Verfügung vom 28.7.2008 Bezug. Soweit die Klägerin dem im Schriftsatz vom 29.10.2008 entgegengetreten ist, gibt dies dem Senat keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzuweichen:

1. Die Klägerin kann, wie dargelegt, nicht kondizieren, da sie mit Rechtsgrund geleistet hat. Der Ende des Jahres 1994 geschlossene Darlehensvertrag ist wirksam geworden, da sie ihn genehmigte, indem sie die ursprünglichen vertraglichen Konditionen (Anlage K 11) unter dem 2.12.2002 (Anlage B 9) zwecks Fortführung der Vereinbarung nicht nur, wie die Klägerin behauptet, hinsichtlich des Zinssatzes, sondern darüber hinaus hinsichtlich der Laufzeit und monatlichen Raten unter Berücksichtigung einer i.H.v 130.000 EUR vorgesehenen Sondertilgung unter Fortschreibung der sonstigen Konditionen gemäß dem entsprechenden Angebot der Beklagten vom 20.11.2002 anpasste; die diesbezüglichen Einwände der Klägerin gehen fehl.

Dass eine Genehmigung aufgrund Vereinbarung eines neuen Zinssatzes in Betracht zu ziehen ist, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist (wie hier am 30.12.2002) eines mit einer Laufzeit bis zum 30.6.2012 begründeten Darlehensvertragsverhältnisses u.a. ein neuer Zinssatz vereinbart wird, steht außer Zweifel und liegt etwa auch der Entscheidung des BGH zugrunde (BGH, Urt. v. 27.9.2005 - XI ZR 79/04 - ZBB 2006, 43 juris Rz. 4, 18; vgl. allgemein zuletzt BGH, Urt. v. 29.7.2008 - XI ZR 387/06, NJW 2008, 3357-3359 = MDR 2008, 1284-1285).

Der konkludenten Genehmigung durch die Unterzeichnung der Vereinbarung am 2.12.2002 gem. § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass zu jenem Zeitpunkt über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG München vom 3.5.2002 - 21 U 5239/01 - noch nicht entschieden war. Vielmehr ergibt sich, dass die Klägerin und ihr Ehemann - anders als in der angeführten Entscheidung des BGH (vgl., a.a.O., juris Rz. 22) - bei Abschluss der Vereinbarung am 2.12.2002 - nach der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin, auf die sie sich schon in erster Instanz berufen hat - die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages aus dem Jahre 1994 gekannt oder zumindest mit ihr gerechnet hat. Denn ihre vom OLG München abgewiesene Klage war u.a. auf die Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht gestützt, wobei sie bereits die Entscheidungen verschiedener Zivilsenate vom 11.10.2001 (III ZR 182/00, NJW 2002, 66 = WM 2001, 2260, 2261), vom 28.9.2000 (IX ZR 279/99, NJW 2001, 70-73 = WM 2000, 2443-2447 = BGHZ 145, 265) und vom 18.9.2001 (XI ZR 321/00, NJW 2001, 2113 = WM 2001, 2113, 2114) für sich in Anspruch nehmen konnte, wie der XI. Zivilsenat des BGH in seinem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss vom 8.4.2003 (XI ZR 193/02, BGHReport 2003, 902-903 juris Rz. 8) - zugleich unter Hinweis auf dies Erkenntnis zitierende eigene Entscheidung vom 11.5.2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273) - ausgeführt hat. Im Übrigen wäre die Berufung auf fehlende Kenntnis oder fehlendes Bewusstsein der Unwirksamkeit des Vertrages deshalb unerheblich, weil nach der bis Anfang Januar 2002 erfolgten Veröffentlichung der angeführten BGH-Entscheidungen vom 18.9.2001, 28.9.2000 und 11.10.2001 in der NJW die Rechtslage objektiv geklärt war (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 263/07 - nach juris Rz. 18).

Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten ist unter diesen Umständen selbst bei fehlendem Erklärungsbewusstsein anzunehmen. Es genügt, dass der Genehmigende aus der...

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