Leitsatz (amtlich)

1. Ein Widerrufsrecht nach § 5 Abs. 2 HWiG besteht nicht, wenn der Darlehensvertrag des Erwerbers von Wohneigentum durch eine Steuerberatungsgesellschaft in Vertretung des Erwerbers abgeschlossen wurde. Die Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen ist hier ohne Bedeutung.

2. Eine eventuelle Nichtigkeit des zwischen dem Erwerber einer Eigentumswohnung und einer Steuerberatungsgesellschaft geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags erfasst nicht den zur Vorbereitung des Erwerbs mit einer Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag. Sie erfasst auch nicht die der Steuerberatungsgesellschaft erteilte Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrags.

3. Zum Umfang von Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank vor Erwerb von Wohnungseigentum.

4. Die den Erwerb von Wohnungseigentum finanzierende Bank haftet nicht für die Verletzung von Aufklärungspflichten durch Verhandlungs- oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferseite.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138-139, 164, 242, 276, 278, 607; GG Art. 12; RBerG Art. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 25 O 2336/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.04.2003; Aktenzeichen XI ZR 193/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I, 25. Zivilkammer, vom 18.9.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines von der Beklagten finanzierten Immobilienerwerbs.

I. Am 13.7.1993 unterzeichnete der Kläger im Büro der Firma W. & P. einen Vermittlungsvertrag (Anl. 11 zu Bl. 41/53 d.A.). Darin wurde ein Herr F., Mitarbeiter dieser Firma, beauftragt, dem Kläger den Erwerb einer Eigentumseinheit am Objekt H. nördlich von Ma. zu vermitteln. Als Gesamtaufwand wurde in dem Vermittlungsauftrag ein Betrag von 242.829 DM angegeben. Das Geschäftsbesorgungshonorar i.H.v. 3,45 % vom Gesamtaufwand wurde mit 8.414 DM beziffert. Angekreuzt wurde ferner, dass eine Vorfinanzierung des Eigenkapitals und die Finanzierung des Geschäftsbesorgungshonorars gewünscht wird. Unter dem Punkt Tilgung wurde vermerkt „durch eine bereits bestehende Lebensversicherung”. Am Ende des Vermittlungsantrags heißt es, dass der Auftraggeber die Mandata Dr. K. & P. GmbH als Treuhänderin mit dem Erwerb der Eigentumseinheit und dessen Vollzug beauftragen wird und hierfür die erforderliche notarielle Vollmacht erteilt wird.

Am selben Tag wurde der Kläger zum Notar Dr. v.H. nach St. gefahren, wo der Kläger ggü. der Mandata Dr. K. & P. Steuerberatungsgesellschaft mbH ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Steuerberatervertrages abgab (Anl. B 1 zu Bl. 17/40 d.A.). Der angebotene Treuhandvertrag bezog sich auf den Erwerb einen Miteigentumsanteils an der Wohnung Nr. 4 aus dem Haus H.-Straße 40, verbunden mit dem Sondereigentum an der im ersten Obergeschoss links gelegenen Wohnung nebst Keller, Einstellplatz und ggf. Terrasse Nr. 4 des Aufteilungsplanes. Unter Nr. I § 1, III der Urkunde ermächtigte und bevollmächtigte der Kläger den Treuhänder zum Abschluss von vorformulierten Verträgen und Rechtshandlungen, insbesondere zum Abschluss eines Kaufvertrages, Marketing- und Konzeptionsvertrages, Abschluss von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufobjekts, zur Abgabe von Zweckbestimmungserklärungen zu bestellten Sicherheiten u.ä. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vom Kläger mit Anl. 1 (zu Bl. 1/11 d.A.) vorgelegten Formularverträge verwiesen.

Am 29.7.1993 nahm die Mandata das Angebot des Klägers an (Anl. B 2 zu Bl. 17/40 d.A.).

Ebenfalls am 29.7.1993 wurde der notarielle Kaufvertrag (Anl. B 3) zwischen der WEGO Baubetreuungsgesellschaft mbH und dem Kläger geschlossen. Der Kaufpreis betrug, wie schon in dem Vermittlungsauftrag angegeben, 242.829 DM unter Einschluss von Herstellungskosten, Steuern und im Einzelnen aufgeführten weiteren Kosten als Festpreis.

Die Kreditanfrage bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, stellte der Kreditvermittler Sch. unter Beifügung der üblichen Bonitätsunterlagen für den Kläger.

Der Kläger selbst unterzeichnete bereits am 13.2.1993 eine Selbstauskunft auf dem Formular der Firma W. & P. und unterschrieb am 22.9.1993 eine weitere Selbstauskunft (Anl. 9 zu Bl. 1/11 d.A.).

Die Beklagte entwarf für den Kläger zwei Darlehensverträge, ein Festdarlehen über 153.000 DM, Auszahlung 90 %, Konditionenfestschreibung auf zehn Jahre, Effektivverzinsung 8,2 % (jährliche Belastung Zinsen und Kapitaldienst 14.607,36 DM) und ein weiteres Festdarlehen über 100.000 DM mit denselben Konditionen (jährliche Belastung 8.874 DM). Die Darlehensverträge wurden von der Mandata am 8.9.1993 und von der Beklagten am 10.9.1993 unterzeichnet (Anl. 7). Ausweislich der Stati...

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