Leitsatz (amtlich)

1. Eine eventuelle Nichtigkeit des zwischen dem Erwerber einer Eigentumswohnung und einer Steuerberatungsgesellschaft geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags erfasst nicht den zur Vorbereitung des Erwerbs mit einer Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag. Sie erfasst auch nicht die der Steuerberatungsgesellschaft erteilte Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrags.

2. Ein Widerrufsrecht nach § 5 Abs. 2 HWiG besteht nicht, wenn der Darlehensvertrag des Erwerbers von Wohneigentum durch eine Steuerberatungsgesellschaft in Vertretung des Erwerbers abgeschlossen wurde.

3. Zum Umfang von Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank vor Erwerb von Wohnungseigentum.

4. Die den Erwerb von Wohnungseigentum finanzierende Bank haftet nicht für die Verletzung von Aufklärungspflichten eines Verhandlungsgehilfen oder Vermittlers, die in den Bereich der Anlagevermittlung fallen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 276, 278, 607, 675; HWiG § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 9

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.07.2001; Aktenzeichen 28 O 20341/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen XI ZR 134/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I, 28. Zivilkammer, vom 17.7.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz und Rückabwicklung eines von der Beklagten kreditfinanzierten Immobilienkaufs.

I. Der Kläger und seine Ehefrau hatten der CBS Steuerberatungsgesellschaft mbH am 19.10.1992 ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages unterbreitet, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages zum Erwerb der Wohnung Nr. 98 im sog. „Wohnforum” in A.-E. und der zur Finanzierung und Verwaltung notwendigen Verträge. In dieser Urkunde erteilten der Kläger und seine Ehefrau der CBS eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss der Verträge, insbesondere auch von Darlehensverträgen und Finanzierungsvermittlungsverträgen. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt wurde in der Urkunde mit 203.018 DM beziffert. Für den Fall, dass eine Bestimmung des Vertrages oder die Vollmacht ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, sah die Urkunde vor, dass dies die Gültigkeit der übrigen Abreden und Vollmachten nicht berühren sollte.

Die CBS nahm das Angebot an und erwarb mit notariellem Vertrag vom 4.11.1992 von der HAS Baubetreuung GmbH für den Kläger und dessen Ehefrau die Immobilie zum Preis von 153.583 DM. In der Urkunde ist geregelt, dass u.a. die im Zusammenhang mit dem Erwerb anfallenden Kosten, insbesondere die der Fremd- und Zwischenfinanzierungsmittel und deren Beschaffung nicht im Kaufpreis enthalten sind.

Am 24.11/1.12.1992 vereinbarte die CBS als Vertreterin des Klägers und dessen Ehefrau mit der Beklagten eine Zwischenfinanzierung i.H.v. 203.018 DM. Am 1.10./4.10.1993 vereinbarte die CBS als Vertreterin des Klägers und dessen Ehefrau mit der Beklagten die Gewährung eines Anuitätsdarlehens von 49.435 DM bei 90-prozentiger Auszahlung und einer Verzinsung von 6,35 % und ein Festdarlehen von 153.583 DM bei 100-prozentiger Auszahlung und einer Verzinsung von 7,7 %.

Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen an den Kläger ab. In der Klageschrift erklärte der Kläger den Widerruf aller geschlossenen Verträge gemäß dem Haustürwiderrufsgesetz.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe zu seinem Nachteil mit der CBS kollusiv zusammengewirkt. Er ist der Ansicht, die Verträge seien formnichtig bzw. durch den Widerruf unwirksam geworden. Die Beklagte bzw. der die Darlehen vermittelnde Erfüllungsgehilfe der Beklagten habe schuldhaft und pflichtwidrig Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte der Kläger an den im Grundbuch von E., Blatt 95/98, eingetragenen Teilflächen, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan als Nr. 98 eingetragenen Eigentumswohnung in E., a.d.G., nebst Kellerraum und Garagenstellplatz

1. an den Kläger 152.380,61 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Kläger von allen weiteren zu Gunsten der Beklagten für das Darlehen Nr. … (neu: …) über 49.435 DM und das Darlehen Nr. … (neu: …) über 153.583 DM der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG bestehenden Darlehensverpflichtungen freizustellen.

Hilfsweise:

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Zinszahlungen des Klägers, welche über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehen, zu ersetzen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die zu 2) bezeichneten Darlehensbeträge von dem Kläger zukünftig lediglich eine V...

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