Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 7 O 301/20)

 

Tenor

Der Senat hat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2021 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, mit der er durch einen Versicherungsvertrag verbunden ist, der auch Vollkaskoschutz beinhaltet, die vereinbarte Versicherungsleistung in Höhe der Kosten für die Beseitigung eines Unfallschadens am versicherten Fahrzeug Porsche 911 Carrera 3.4 mit dem amtlichen Kennzeichen ..., den er am 12. August 2018 in München an dem Fahrzeug verursachte, als er bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss von zumindest 1,98 Promille von der Fahrbahn abkam und mit dem Haus auf dem Grundstück E.straße ... kollidierte. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei.

Zu den weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Sachverhalts sowie zu den vor dem Landgericht gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte leistungsfrei sei, weil der Kläger in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand mit dem versicherten Fahrzeug den Unfall verursacht habe. Den Beweis der Voraussetzungen des § 827 S. 1 BGB habe der Kläger nicht geführt. Ein weiteres Gutachten zur Schuldunfähigkeit sei nicht einzuholen, weil die notwendigen Anknüpfungstatsachen - Eintritt der Kopfverletzungen vor Fahrtantritt - nicht nachgewiesen seien. Zu den Einzelheiten der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Er meint, dass sich aus dem Gutachten des Dr. Sch. eindeutig ergebe, dass der Kläger bereits vor Fahrtantritt schuldunfähig gewesen sei, jedenfalls wäre der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nicht berechtigt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,

an die ... Bank, vertreten durch den Vorstand ... 43.956,97 EUR zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1663,90 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft München ... Js .../18 haben zur Information vorgelegen.

II. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht zu, denn die Beklagte ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger gemäß § 81 Abs. 2 VVG vollständig von der Leistung frei. Dies ergibt sich aus einer Bewertung der Schwere des Verschuldens des Klägers, das eine Leistungskürzung auf Null rechtfertigt und gebietet.

1) Der Kläger hat mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,98 Promille in absolut fahruntüchtigem Zustand sein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug geführt und dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. In einer Kurve geriet er mit dem Fahrzeug auf den Gehweg und kollidierte dort mit einem Verkehrsschild und einem Gebäude bzw. Gebäudeteil. Anschließend setzte er mit dem beschädigten Fahrzeug seine Fahrt fort und hielt letztlich im rechten Winkel zur Fahrbahn am rechten Fahrbahnrand an.

Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 -, Rn. 9, juris).

2) Dem Kläger gelingt hier der Nachweis nicht, dass er sich bei Antritt der Fahrt in fahruntüchtigem Zustand in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Diesen Nachweis hat bei Anwendung des § 81 VVG der Versicherungsnehmer zu führen, wenn er sich auf die Vorschrift des § 827 BGB zu seiner Entlastung berufen will (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 16/03 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 ...

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