Rz. 3

§ 70 Abs. 1 GBV bietet in S. 2 und 3 zwei verschiedene Vorgehensweisen an, die wie beim Papiergrundbuch das vollständige Erfassen des bisherigen Grundbuchblattes gewährleisten:

 

Rz. 4

Mit der elektronischen Aufnahme des Inhalts des bisherigen Blattes ist dessen optische Erfassung durch Scannen gemeint, bei der quasi eine elektronische Fotokopie aufgenommen wird, die im NCI-Format (vgl. § 126 GBO Rdn 12) abgespeichert und bei Grundbucheinsicht oder -abruf wieder als Bild dargestellt wird.

 

Rz. 5

Dem Vorteil der wesentlich schnelleren Erfassbarkeit von Inhalten als bei der Neueingabe durch Umschreibung oder Neufassung stehen jedoch verschiedene Nachteile gegenüber. So bleibt das äußere Erscheinungsbild der Eintragungen unverändert, die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Grundbuchs wird nicht verbessert. Die Übergabe kodierter oder sogar strukturierter Daten zur unmittelbaren Weiterverarbeitung in den EDV-Anlagen von Abrufern scheidet aus, soweit nicht eine OCR-Nachbearbeitung (vgl. § 126 GBO Rdn 13) erfolgt. Angesichts der oft schlechten Qualität der Vorlagen ist bei einer solchen Nachbearbeitung allerdings mit Aufwand in einem Umfang zu rechnen, der den wirtschaftlichen Vorteil des Scannens wieder zunichtemachen würde. Schließlich kommt der Nachteil hohen Speicherbedarfs für Bilddaten hinzu. Je nach Struktur des vorliegenden Bestandes blieb jedoch aus wirtschaftlichen Gründen oft keine andere Möglichkeit, als diese Form der Umstellung zu wählen.

 

Rz. 6

Die genannten Nachteile vermeidet die Umstellung durch Bestimmung eines Datenspeichers mit dem Grundbuchinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten Grundbuchs. Hierbei handelt es sich um die, meist im Rahmen der automationsunterstützten Führung des Grundbuchs ohnehin entstehende "Urversion" des Eintragungstextes, die vorratsweise gespeichert bleibt, um sie bei der Anlegung des maschinellen Grundbuchs zu verwenden. Die Umstellung erfolgt, indem gem. § 62 Abs. 1 GBV der sie beinhaltende Datenspeicher zum elektronischen Grundbuch bestimmt wird.

 

Rz. 7

Diese Umstellungsform wird gleichwohl nur dort in Betracht kommen, wo entsprechende automationsunterstützte Verfahren flächendeckend in Betrieb sind, die über die technische Möglichkeit zur Vorratsspeicherung verfügen (§ 64 Abs. 2 GBV a.E., siehe § 64 GBV Rdn 22) und nicht zu große Altdatenbestände in zu kurzer Zeit erfasst werden müssen.

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