Rz. 22

Soweit im Rahmen der automationsunterstützten Führung des Papiergrundbuchs (siehe § 126 GBO Rdn 2 ff.) Datenbestände mit dem Grundbuchinhalt auch über die erfolgte Verkörperung hinaus gespeichert bleiben, haben diese keine rechtliche Funktion. Bei Einführung des maschinellen Grundbuchs war das Zurückgreifen auf diese Datenbestände jedoch ein großer Vorteil. Es ermöglichte die zügige Anlegung des maschinellen Grundbuchs durch Umstellung etwa nach § 70 Abs. 1 S. 3 GBV, indem einfach der Datenspeicher mit dem Grundbuchinhalt nach § 62 GBV zum maschinellen Grundbuch "umgewidmet" oder umkopiert wird (vgl. § 70 GBV Rdn 6). An der komfortablen Unterstützung einer Übernahme dieser Datenbestände als elektronisches Grundbuch durch das System besteht daher ein erhöhtes Interesse, was auch für die elektronische Grundakte gilt (siehe § 96 GBV Rdn 2).

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