Rz. 2

Erste Überlegungen, das Grundbuch mit Hilfe von EDV-Systemen rationeller zu führen, gehen auf die späten 60er Jahre zurück.[3] Die Pläne zur Vollautomatisierung des Grundbuchs mussten Anfang der 80er Jahre jedoch bis auf weiteres aufgegeben werden. Ursache dafür waren u.a. die Nichtverfügbarkeit praktikabler Verfahren zur Erfassung der Altdatenbestände und die damals hohen Kosten der benötigten Speicherkomponenten.

 

Rz. 3

Stattdessen entstanden in verschiedenen Bundesländern Verfahren zur automationsunterstützten Grundbuchführung, bei denen elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur komfortablen Abfassung der Eintragungstexte, Vollzugsmitteilungen, des Schriftverkehrs mit den Katasterbehörden und anderer Schriftstücke mit Hilfe von Textbausteinen eingesetzt und die Texte anschließend, z.T. in vorgefertigte Formulare ausgedruckt wurden:

 

Rz. 4

Für die historische (zeitgeschichtliche) Entwicklung des maschinellen Grundbuchs wird auf die Vorauflage verwiesen.[4] Diesen Verfahren war zunächst gemeinsam, dass der Einsatz der EDV auf die Rolle intelligenter Schreibsysteme zur Herstellung papierener Grundbücher beschränkt blieb. Mit der Verkörperung der erfassten Daten auf Papier endet grundsätzlich die elektronische Datenhaltung, weshalb Änderungen der GBO insoweit nicht erforderlich waren. Zur Erleichterung der Suche nach einem Eigentümer oder einem Grundstück wurden im Geschäftsgang der Grundbuchämter gleichwohl elektronische Verzeichnisse angelegt, die mit § 12a GBO durch das RegVBG nachträglich eine Rechtsgrundlage erhielten.

 

Rz. 5

Mit Voranschreiten der Digitalisierung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege,[5] insbesondere aber im Bereich des Grundbuchwesens, ist die papiergebundene Führung der Grundbücher inzwischen verschwunden. Die papiergebundene Grundakte dominiert hingegen (leider) noch die Praxis.

[3] Meikel/Dressler, vor §§ 126–134 GBO Rn 3 ff.; vgl. auch den knappen Überblick bei Schöner/Stöber, Rn 84 f. sowie die Literaturnachweise dort.
[4] Vgl. KEHE, Vorauflage § 126 GBO Rn 4.
[5] Püls, DNotZ 2021, 862; Püls, Festschrift 25 Jahre freiberufliches Notariat, 2015, S. 283 ff.

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