Rz. 1
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009[1] mit Wirkung vom 1.10.2009; Abs. 1 S. 3 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) v. 1.10.2013[2] mit Wirkung vom 9.10.2013.
Rz. 2
Die Anlegung (siehe § 67 GBV Rdn 2 f., 7 ff.) des maschinellen Grundbuchs durch Umstellung hat ihr Vorbild in § 108 GBV, der den Übergang von der Grundbuchführung in festen Bänden auf das Loseblattgrundbuch regelt. Die Umstellung erfolgt beim papierenen Loseblattgrundbuch durch Fertigung von Ablichtungen. Im Gegensatz zu Umschreibung (vgl. § 68 GBV Rdn 4) und Neufassung (vgl. § 69 GBV Rdn 1 ff.; § 71a GBV Rdn 1) führt dieses Vorgehen zum vollständigen Erfassen sämtlicher, auch der gelöschten Eintragungen des alten Grundbuchblattes.
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