Rz. 1
Die Neufassung ist beim Papiergrundbuch aufgrund § 33 GBV bei teilweiser Unübersichtlichkeit des Grundbuchblattes als Unterfall der Umschreibung vorgesehen.[1] § 69 GBV behandelt die – ganze oder teilweise – Anlegung des maschinellen Grundbuchs durch Neufassung in § 69 Abs. 1 GBV entsprechend und erklärt grundsätzlich die für die Umschreibung geltenden Vorschriften für anwendbar, enthält jedoch in § 69 Abs. 2–4 GBV einige Sonderregelungen (vgl. Rdn 4). Diese Sonderregelungen werden von §§ 67 (Festlegung der Anlegungsverfahren), 71 (Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs), 71a und 72 sowie der Anlage 10a GBV (zu § 69 Abs. 4 GBV) (In Papierform geführtes Grundbuch) und der Anlage 10b (zu § 69 Abs. 4 GBV) (Maschinell geführtes Grundbuchblatt) durch Verweisung auf § 69 in Bezug genommen. Ebenso nimmt die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV), neugefasst durch Beschluss v. 30.11.1994;[2] zuletzt geändert durch Art. 157, Verordnung vom 31.8.2015,[3] § 59 SchRegDV mit Bezug auf § 69 GBV.
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