Rz. 4

§ 68 Abs. 1 GBV stellt ausdrücklich fest, dass allein die Absicht, das Grundbuch künftig maschinell zu führen, als Rechtfertigungsgrund für die Wahl des Anlegungsverfahrens durch Umschreibung genügt. Vor allem der beim Papiergrundbuch zwingende Grund der Unübersichtlichkeit des alten Blatts (§ 28 S. 1 GBV) braucht nicht vorzuliegen. Dies schließt nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Einführung des maschinellen Grundbuchs die Umschreibung gewählt wird, weil wegen Unübersichtlichkeit der betroffenen Blätter die Anlegung durch Umstellung (§ 70 GBV) nicht zweckmäßig erscheint. Der Nutzen der Umschreibung liegt in der codierten Erfassung (siehe Rdn 8). Die Entscheidung liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des GBA oder ergibt sich aus der Rechtsverordnung nach § 126 Abs. 1 GBO, § 67 GBV (siehe § 126 GBO Rdn 15).

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