Rz. 5

§ 72 Abs. 1 GBV (für die Anlegung des maschinellen Grundbuchs im Allgemeinen), § 68 Abs. 2 (als Sondervorschrift für die Umschreibung) verweisen für die Durchführung grundsätzlich auf die Regeln über das Papiergrundbuch, § 44 Abs. 3 GBO (Regelungen für Eintragungen), §§ 28 ff. GBV (Umschreibung von Grundbüchern), § 39 GBV (Mitteilungen), nicht aber auf § 24 Abs. 4 GBV (Handblatt).

 

Rz. 6

Ausdrücklich ausgenommen ist § 32 Abs. 1 S. 2 und 3 GBV, woraus i.V.m. der ebenfalls fehlenden Verweisung auf § 24 Abs. 4 GBV folgt, dass für das maschinelle Grundbuch kein neues Handblatt angelegt wird. Die Regelung wird ergänzt durch § 73 GBV, der die Aussonderung und Vernichtung des alten Handblatts gestattet. Die Entscheidung hierüber trifft das GBA nach Ermessen. Werden die alten Handblätter weiterhin aufbewahrt, müssen sie gem. § 32 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 GBV deutlich als zu dem geschlossenen Blatt gehörig gekennzeichnet werden.

 

Rz. 7

Ebenfalls nicht anwendbar ist § 33 GBV. Die teilweise Umschreibung, die die Führung des Grundbuchblatts teils als maschinelles, teils als Papiergrundbuch zum Ergebnis haben würde, ist zu Recht durch § 128 Abs. 1 GBO nicht vorgesehen worden.

 

Rz. 8

Mit Rücksicht auf die begriffsnotwendige Veränderung am Datenbestand durch die Umschreibung kann mit "Aufnahme der zu übernehmenden Angaben in den Datenspeicher in Form von elektronischen Zeichen" nur gemeint sein, dass die Angaben in codierter Form manuell erfasst werden. Dabei kann es sich durchaus um eine Erfassung mit Hilfsmitteln wie Textbausteinsystemen handeln, nicht jedoch um eine Erfassung durch Scannen,[1] da hierbei ein identisches Abbild des Originalblatts gefertigt wird. Selbst bei einer etwaigen OCR-Nachbearbeitung (siehe § 10a GBO Rdn 9 und § 126 GBO Rdn 13) bliebe der Inhalt des Grundbuchblatts im Widerspruch zu § 30 GBV unverändert. Bei der Migration zum Datenbankgrundbuch wirken sich die Vorteile der aufwändigeren Umschreibung positiv aus.[2]

[1] Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 68 Rn 23.
[2] BeckOK/Wilsch, GBO § 128 Rn 2; zu praktischen Fragen siehe explizit: BeckOK/Zeiser, GBV, Rn 90–95.

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