Rz. 2

Die im Zusammenhang mit der Anlegung des maschinellen Grundbuchs verwendeten Begriffe lehnen sich an die Terminologie des Papiergrundbuchs[2] an. Die geregelten Sachverhalte unterscheiden sich aber gleichwohl grundlegend, da beim maschinellen Grundbuch der Übergang vom Medium Papier auf ein grundlegend anders geartetes Medium bewältigt werden muss, vgl. Überblick bei § 128 GBO (siehe § 128 GBO Rdn 1).

 

Rz. 3

Der Begriff der Anlegung wird beim Papiergrundbuch im Zusammenhang mit der Anlegung des Grundbuchs an sich (§ 142 GBO) oder bezüglich der nachträglichen Anlegung einzelner Grundbuchblätter (§ 116 GBO) verwendet.

 

Rz. 4

Eine Umschreibung kommt unter der Voraussetzung von § 28 S. 1 GBV in Betracht, wenn ein Grundbuchblatt unübersichtlich geworden ist. Der Begriff hat auch historisch im Zusammenhang mit der Änderung des Systems der Grundbuchführung mehrfach eine Rolle gespielt.[3]

 

Rz. 5

Eine Neufassung von Papiergrundbuchblättern ist bisher nur in § 33 GBV in Bezug auf unübersichtliche Teile eines Grundbuchblatts vorgesehen. Der Begriff wurde im Zusammenhang mit dem maschinellen Grundbuch als Sonderfall der Umschreibung auf das gesamte betroffene Grundbuchblatt ausgedehnt.

 

Rz. 6

Die Umstellung wiederum knüpft an § 108 GBV an, der die Überführung der festen Grundbücher in das Loseblatt-Grundbuch betrifft.

[2] Zur Begriffsbildung und zum historischen Hintergrund vgl. Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 67 Rn 1–4, 6.
[3] Meikel/Engel/Dressler-Berlin, GBV § 67 Rn 2.

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