Rz. 2

In formeller Hinsicht sind an den Antrag und den Inhalt der Beschwerde nur geringe Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass die angefochtene Entscheidung und die Person des Beschwerdeführers[2] möglichst genau bezeichnet werden, damit im Fall von mehreren Beschlüssen des Grundbuchamts bzw. mehreren Beteiligten Klarheit über die angefochtene Entscheidung und den Rechtsmittelführer herrscht. Wird die Beschwerde von einem Bevollmächtigten für einen Vertretenen erhoben, muss zudem aus der Beschwerdeschrift erkennbar sein, für wen das Rechtsmittel erhoben wird. Legt ein Notar Rechtsmittel ein, ohne zu erklären, für wen er als Vertreter tätig wird, sind diejenigen Beschwerdeführer, für die er den Eintragungsantrag gestellt hat oder letztlich alle Antragsberechtigten, die durch die angefochtene Entscheidung beschwert sind (s. § 71 GBO Rdn 90).[3]

 

Rz. 3

Inhaltlich muss die Beschwerdeschrift erkennen lassen, dass eine unbedingte sachliche Überprüfung einer bestimmten Entscheidung des Grundbuchamts durch die nächst höhere Instanz erstrebt wird.[4] Bestimmte Formulierungen oder Ausdrücke sind nicht erforderlich; insbesondere bedarf es nicht der Bezeichnung der Eingabe als "Beschwerde". Unrichtige Angaben sind unschädlich, sofern der Wille des Eingabeführers feststellbar ist. Im Zweifel ist der statthafte Rechtsbehelf gewollt. Gegebenenfalls ist vom Gericht auf eine Klarstellung hinzuwirken. An einer Beschwerde fehlt es, wenn durch die Eingabe nur das Grundbuchamt zur Überprüfung seiner bisherigen Rechtsauffassung veranlasst oder zur Abänderung seiner Entscheidung angeregt werden soll. Zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung s. vor § 71 GBO Rdn 13.[5]

 

Rz. 4

Die Beschwerde braucht keinen Antrag zu enthalten. Im Zweifel ist die Entscheidung des Grundbuchamts ihrem ganzen Umfang nach angefochten. Bei Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine erfolgte Eintragung (siehe § 71 GBO Rdn 26 ff.), ist i.d.R. die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder die Amtslöschung (vgl. § 71 GBO Rdn 28) als beantragt anzusehen. Die Notwendigkeit einer Begründung der Beschwerde sieht das GBO ebenfalls nicht vor. Auch im Fall einer fehlenden Begründung muss das Beschwerdegericht umfänglich von Amts wegen auf die verfahrensrechtliche, tatsächliche und rechtliche Richtigkeit überprüfen. Hinsichtlich neuer Tatsachen und Beweise ist die Überprüfungspflicht auch nicht davon abhängig, dass diese im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Vielmehr hat das Beschwerdegericht sämtliche ihm bis zum Erlass der Entscheidung bekannt gewordenen Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich aber, die Beschwerde zu begründen. Nur dann kann der Beschwerdeführer erwarten, dass sich das Beschwerdegericht umfassend mit seinem alten und neuen Vorbringen auseinandersetzt. Die GBO sieht keine Frist zur Begründung des Rechtsmittels vor. Zur Wartefrist des Beschwerdegerichts bis zum Erlass einer Entscheidung vgl. § 77 GBO Rdn 22.

[2] BGHZ 85, 299; BayObLG NJW-RR 1988, 96; BayObLGZ 1985, 272, 275; BayObLGZ 1984, 29, 31.
[3] St. Rspr. z.B. BGH NJW 1989, 2059; BGH NJW 1985, 3070; OLG Bamberg FGPrax 2020,122; OLG Düsseldorf Rpfleger 2021, 91; OLG Hamm OLGZ 1988, 206; OLG München Rpfleger 2014, 14; OLG Naumburg OLGR 2005, 488; OLG Zweibrücken MittRhNotk 1996, 59.
[4] BayObLGZ 1999, 330; BayObLGZ 1990, 37, 38; OLG Frankfurt JurBüro 1979, 97; OLG Köln Rpfleger 1980, 222.

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