Rz. 19

Grundsätzlich darf eine Beschwerde nicht unter einer Bedingung erhoben werden,[54] z.B. dass das eingelegte Rechtsmittel zulässig und begründet ist, oder das Verfahrenskostenhilfe gewährt wird (s. § 71 GBO Rdn 57). Ein solcher Schwebezustand ist mit der Bedeutung dieser Verfahrenshandlung für das Gericht und die übrigen Beteiligten nicht zulässig. Eine entsprechend erhobene Beschwerde ist unzulässig. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel unbedingt eingelegt worden ist und der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Ausgangsentscheidung erstrebt.[55] Gegebenenfalls muss das Gericht bei dem Rechtsmittelführer eine klarstellende Erklärung einfordern. Zulässig sind indes innerprozessuale Bedingungen, z.B. die Erfolglosigkeit des von einem weiteren Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels,[56] weil insoweit das Rechtsmittel nicht von einem unsicheren außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht wird.[57]

 

Rz. 20

Die Beschwerde hat nur die Wirkung, dass über sie entschieden werden muss. Sie hat insbesondere keine aufschiebende Wirkung und hindert weitere Eintragungen nicht, hat also keine Sperre des Grundbuchs zur Folge; zum Sonderfall der Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung (§ 76 Abs. 3 GBO Rdn 22). Zu neuen Eintragungsanträgen im Beschwerdeverfahren siehe § 74 GBO Rdn 5 ff.; zur Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht s. § 76 GBO Rdn 4 ff.

[54] BGH VersR 1974, 194; BayObLGZ 1987, 46, 49; OLG Hamm JurBüro 1968, 247; OLG Nürnberg Rpfleger 2011, 521.
[56] BGH NJW-RR 1989, 1286.
[57] Vgl. BGH NJW 1984, 1240; BayObLG FamRZ 2001, 1311; BayObLG NJW-RR 1990, 1033; KG OLGZ 1977, 129; KG OLGZ 1975, 85, 86.

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