Rz. 22

Entgegen dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 73 GBO Rdn 17) hat die Beschwerde ausnahmsweise aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds richtet (Abs. 3). Insoweit stimmt § 76 Abs. 3 GBO mit den Regelungen in § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 570 Abs. 1 ZPO überein. Die aufschiebende Wirkung tritt kraft Gesetzes ein, wenn mit der Beschwerde eine Zwangsgeldfestsetzung angefochten wird, dagegen nicht, wenn sie sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wendet.

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