Rz. 4
Die Befugnis zum Erlass einer einstweiligen Anordnung steht dem Beschwerdegericht und in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift dem Rechtsbeschwerdegericht zu (siehe § 78 GBO Rdn 73).[5] Die Anordnung selbst kann nur durch das Gericht, also durch Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung und nicht – auch nicht in Eilfällen – durch den Vorsitzenden allein getroffen werden.[6]
Rz. 5
Das Grundbuchamt ist grundsätzlich nicht – auch nicht während des Abhilfeverfahrens – berechtigt, von sich aus eine einstweilige Anordnung nach § 76 GBO zu erlassen, insbesondere einen Widerspruch oder eine Vormerkung einzutragen.[7] § 76 GBO bzw. die übrigen Vorschriften der GBO schließen indes nicht die Anwendung der §§ 49 ff. FamFG aus. Daher kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen (Antrag und Glaubhaftmachung bei Antragsverfahren, vgl. § 51 FamFG), das Grundbuchamt bis zur Vorlage der Beschwerde an das OLG oder nach Rückgabe der Akten durch das Beschwerdegericht eine selbstständige einstweilige Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG erlassen.[8]
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