Rz. 4

Die Befugnis zum Erlass einer einstweiligen Anordnung steht dem Beschwerdegericht und in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift dem Rechtsbeschwerdegericht zu (siehe § 78 GBO Rdn 73).[5] Die Anordnung selbst kann nur durch das Gericht, also durch Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung und nicht – auch nicht in Eilfällen – durch den Vorsitzenden allein getroffen werden.[6]

 

Rz. 5

Das Grundbuchamt ist grundsätzlich nicht – auch nicht während des Abhilfeverfahrens – berechtigt, von sich aus eine einstweilige Anordnung nach § 76 GBO zu erlassen, insbesondere einen Widerspruch oder eine Vormerkung einzutragen.[7] § 76 GBO bzw. die übrigen Vorschriften der GBO schließen indes nicht die Anwendung der §§ 49 ff. FamFG aus. Daher kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen (Antrag und Glaubhaftmachung bei Antragsverfahren, vgl. § 51 FamFG), das Grundbuchamt bis zur Vorlage der Beschwerde an das OLG oder nach Rückgabe der Akten durch das Beschwerdegericht eine selbstständige einstweilige Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG erlassen.[8]

[5] Demharter, § 76 Rn 1.
[6] Demharter, § 76 Rn 4; Hügel/Kramer, § 76 Rn 3; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 76 Rn 4.
[7] Bauer/Schaub/Sellner, § 76 Rn 3; Demharter, § 76 Rn 4; Hügel/Kramer, § 76 Rn 4; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 76 Rn 4. Die früher vertretene gegenteilige Auffassung, z.B. bei Böttcher, MittBayNot 1987, 9, 16 und Kleist, MittRhNotK 1985, 133, 144, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 76 Abs. 1 GBO und ist überholt.
[8] Meikel/Schmidt-Räntsch, § 76 Rn 2.

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