Rz. 73

Die Rechtsbeschwerde entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Daher darf auch das Rechtsbeschwerdegericht vor seiner Endentscheidung in entsprechender Anwendung von § 76 GBO einstweilige Anordnungen erlassen.[122] Dies kann auch von Amts wegen beschlossen werden, wenn eine abschließende Sachentscheidung noch nicht möglich ist. Die einstweilige Anordnung dient der Vermeidung von Rechtsnachteilen durch zwischenzeitlich weitere Grundbucheintragungen. Ob das Rechtsbeschwerdegericht von der Möglichkeit des § 76 GBO Gebrauch machen will und welche konkrete Anordnung es trifft, steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen. An sich möglich ist auch die Anordnung, dass die Löschung einer nach § 76 Abs. 1 GBO auf Anordnung des OLG eingetragenen Vormerkung entgegen § 76 Abs. 2 GBO zu unterbleiben hat. Das ist indessen wenig zweckmäßig und nur dann zulässig, wenn nachfolgende Eintragungen nicht vorhanden sind; denn die Wirkung, dass diese mit der Zurückweisung der Erstbeschwerde im Range aufrücken, kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nicht rückgängig gemacht werden.[123]

[122] Bauer/Schaub/Sellner, § 78 Rn 39; Demharter, § 78 Rn 49; Hügel/Kramer, § 78 Rn 116; vgl. auch BGH FGPrax 2010, 97 zu § 64 Abs. 3 FamFG.
[123] So zutreffend Demharter, § 78 Rn 17.

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