Rz. 3

Bezeichnung als Hypothekenbrief (vgl. dazu § 47 GBV Rdn 1).
Angabe des Geldbetrages. Sie erfolgt entsprechend der Eintragung im Grundbuch (vgl. dazu § 28 GBO Rdn 1 ff.).
Bezeichnung des Belastungsobjekts; sie erfolgt mit Angabe der laufenden Nummer des oder der belasteten Grundstücks oder Grundstücke nach dem Bestandsverzeichnis mit Angabe des Grundbuchblattes. Die Angabe des Flurstücks und des Beschriebes unterbleibt. Mit dieser vereinfachten Grundstücksbezeichnung sind aber auch Gefahren verbunden, weil sich die laufende Nummer im Bestandsverzeichnis schnell ändern kann; die Flurstücksnummer ist hingegen "stabiler". Der Rechtsverkehr kann sich mithin ebenso wie bei Angabe des Grundstücks in Spalte 2 der Abteilungen II und III nur darauf verlassen, dass im Zeitpunkt der Eintragung des Rechts und der Erteilung des Briefes das belastete Grundstücks die entsprechende laufende Nummer im Bestandsverzeichnis hatte; spätere Veränderungen sind aus den Veränderungsspalten des Bestandsverzeichnisses zu entnehmen.

Bei Belastung eines Erbbaurechts ist dieses zu bezeichnen (siehe § 59 GBV Rdn 1) bei Wohnungs- oder Teileigentum dieses mit Angabe des Grundbuchblattes (vgl. § 5 WGV Rdn 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge